Regierung: Steuerliche Vorschriften zur Deponie-Nachsorge nicht verschärft
Berlin: (hib/VOM) Steuerliche Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem Betrieb, der Stilllegung und der Nachsorge von Deponien stehen, sind nicht verschärft worden. Dies stellt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 15/1078) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/974) fest. Vielmehr setze die im Zusammenhang mit Deponiebetrieben strittige Regelung des Einkommensteuergesetzes, wonach für Anschaffungs- und Herstellungskosten von Wirtschaftsgütern keine Rückstellungen gebildet werden dürfen, lediglich die ständige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs um. Inwiefern diese Regelungen auf Stilllegungs- und Nachsorgemaßnahmen bei einer Deponie angewendet werden sollen, werde derzeit mit den obersten Finanzbehörden der Länder besprochen, heißt es in der Antwort. Die EU-Richtlinie über Abfalldeponien sieht nach Regierungsangaben keine steuerlichen Maßnahmen der Mitgliedstaaten, vor allem keine Bildung von Rückstellungen, vor. Die Kosten der Stilllegung und Nachsorge einer Deponie schwankten erheblich, abhängig von Art und Menge der abgelagerten Abfälle, der erforderlichen Sicherungsvorkehrungen, der Verfügbarkeit der Materialien und des Überwachungsaufwandes. In der Fachliteratur würden für die Oberflächenabdichtung unterschiedlicher Deponieklassen Kosten zwischen 8 und 65 Euro pro Quadratmeter genannt.