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014/2005
Stand: 18.01.2005
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Regelung der Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen erneut vorgelegt

Umwelt/Verordnung

Berlin: (hib/WOL) Erneut vorgelegt hat die Bundesregierung die Dritte Verordnung zur Änderung der Verpackungsverordnung, nach der künftig grundsätzlich ein Pfand auf alle "ökologisch nicht vorteilhaften Einweggetränkeverpackungen" erhoben werden soll ( 15/4642). In die neue Fassung der bereits Ende 2004 vom Parlament verabschiedeten Verordnung ( 15/4107) sind nun die vom Bundesrat am 17. Dezember 2004 beschlossenen Änderungsmaßgaben unverändert übernommen worden. Diese beziehen sich im Wesentlichen auf ein späteres Inkrafttreten der Verordnung zur Rücknahme und Pfandpflicht von Verpackungen, die erstmals der Pfandpflicht unterworfen sind. Ebenfalls eine Übergangsfrist von zwölf Monaten nach Inkrafttreten der Verordnung ist für den vollständigen Wegfall der so genannten Insellösung vorgesehen. Das trägt auch der Vereinbarkeit der Pfandregelungen mit europäischem Recht Rechnung, die mit der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes und dem Bedenken der EU-Kommission angesprochen wurden. Insgesamt soll mit der neuen Verordnung die Pfanderhebung einfacher gestaltet werden, indem für alle entsprechenden Getränkeverpackungen unabhängig von ihrem Volumen eine einheitliche Pfandhöhe von 0,25 Euro festgelegt wird. Die Pfandpflicht ist begrenzt auf die Massengetränke Bier, Mineralwasser sowie Erfrischungsgetränke mit und ohne Kohlensäure und umfasst alle Verpackungen mit einem Füllvolumen zwischen 0,1 bis drei Litern. Vom Pfand ausgenommen sind Fruchtsäfte und -nektare einschließlich Gemüsesäfte, Wein, Spirituosen, Milch und diätischen Getränken.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_014/02
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