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Die Polizeigewalt des Bundestagspräsidenten
- Die Polizei beim Deutschen Bundestag -

Stellenausschreibung

Art. 40 Abs. 2 Grundgesetz
"Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden".

1. Allgemeines; Sinn und Zweck

Abzugrenzen ist die Polizeigewalt - der Verfassungswortlaut unterscheidet insoweit und gebietet es mithin - zunächst vom Hausrecht, das der Parlamentspräsident gleichermaßen ausübt. Kraft seines Hausrechts stehen dem Bundestagspräsidenten alle Rechte zu, die kraft Zivilrechts aus dem Eigentum an dem Gebäude oder Grundstück fließen, während er kraft der Polizeigewalt nach der polizeilichen Generalklausel für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgt.

Polizeistern Deutscher Bundestag

Durch die Übertragung der Polizeigewalt auf den Bundestagspräsidenten wird der Bundestagsbereich aus der Kompetenz der örtlichen Polizeibehörde herausgenommen. Der Art. 40 (2) Grundgesetz begründet eigenständige Kompetenzen des Bundestagspräsidenten zum Schutz des räumlichen Bereichs des Bundestages gegen Einflussnahme von Exekutive und Judikative. Das Grundgesetz folgt hier dem Prinzip der Gewaltenteilung und schließt Zuständigkeiten anderer Polizeibehörden im Bundestagsbereich aus. Die Staatsanwaltschaft und Richter können erst nach Genehmigung durch den Bundestagspräsidenten im Parlamentsbereich tätig werden.
Der Parlamentspräsident ist im Sprengel des jeweiligen Parlamentsgeländes alleinige Polizeibehörde. Bei der Ausübung der Polizeigewalt bedient sich der Bundestagspräsident der ihm unterstehenden Polizeibeamten der Polizei beim Deutschen Bundestag.


2. Historischer Hintergrund

Die Ursprünge der parlamentarischen Polizeigewalt liegen im so genannten Friedensbann des mittelalterlichen Königshofes. Dieser beinhaltet den Schutz von Richtern des Königsgerichts und von Parteien, die sich an das Königsgericht wenden, vor jeder staatlichen und sonstigen Gewalt. Als Königsgericht Englands galt das Parlament. Im ältesten hierzu überlieferten Rechtsfall aus dem Jahre 1289 galt es als Verletzung des königlichen Friedensbanns, dass ein Mitglied des Parlaments in dessen Tagungsräumen von einem Gläubiger mit der Zustellung einer zivilrechtlichen Klage behelligt wurde.

Im Lauf der Zeit wurde der Friedensbann seit dem 17. Jahrhundert vom Herrscher auf die Trägerschaft des Parlaments verlagert. Er konkretisiert sich dabei auf die Freiheit des Parlaments von jeglicher Amtshandlung einer anderen Behörde oder eines Gerichts in seinen Räumen. Jeder Eingriffsakt gegen jedermann, der sich in den Räumen befand, sollte allein dem Parlament zustehen.
In Frankreich erwirkte am 25. Juni 1789 die Assemblée constituante beim König die Entfernung von Gardetruppen, die den Tagungssaal - offiziell: zum Schutz der Versammlung - umstellt hatten, indem sie geltend machte » que la police de la salle où l'Assemblée se réunit, ne peut appartenier qu'a l'Assemblée elle-mème [ dass die Polizei in dem Raum wo sich die Assemblée versammelt auch nur zugehörig ist wie zu dieser Assemblée selbst.]«

Mit Beginn des Konstitutionalismus wurde die Polizeigewalt des Parlamentspräsidenten nach England und Frankreich auch ins deutsche Recht übernommen.
In den Parlamenten in Bayern (1818), Württemberg (1821), Hohenzollern-Sigmaringen (1833) und Preußen (1848) begann die Festschreibung der Polizeigewalt durch die Parlamentspräsidenten teils in den parlamentarischen Geschäftsordnungen bzw. durch förmliches Gesetz oder durch die Verfassung selbst.

In der Weimarer Verfassung (Art. 28 WRV) wurde 1919 die Polizeigewalt des Reichstagspräsidenten festgeschrieben. Dieser Artikel fand unter Verwendung des Wortlauts auch 1949 Einzug in das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland.

3. Rechtliche Grundlagen

Für die Polizei beim Deutschen Bundestag gilt bei der Durchführung der polizeilichen Aufgaben allgemeines Polizeirecht. Der Art. 40 (2) Grundgesetz ist nicht nur bloße Aufgabenzuweisung sondern - wegen seines verfassungsmäßigen Rangs - nach herrschender Meinung auch Eingriffsermächtigung in Grundrechte. Da es bisher kein Polizeigesetz für den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag gibt, hat der Bundestagspräsident eine Dienstanweisung für seine Polizeibeamten erlassen, die sich eng an dem Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz anlehnt und somit weitgehend mit den Polizeigesetzen der Länder und dem Bundesgrenzschutzgesetz übereinstimmt.
Die Polizeidienstvorschriften des Bundes sind, soweit sie inhaltlich im Bundestagsbereich Anwendung finden können, auch für die Polizei beim Deutschen Bundestag bindend. Dies gilt ebenfalls im repressiven Bereich für das Legalitätsprinzip des § 163 Strafprozessordnung.

Die Polizeibeamten des Bundestages sind gem. § 1 (2) Bundespolizeibeamtengesetz Polizeivollzugsbeamte des Bundes. Die Amtsbezeichnungen tragen den Zusatz "beim Deutschen Bundestag".

Die Planstellen sind im Haushaltsplan des Bundestages ausgeworfen. Als Angehörige der Bundestagsverwaltung ist für die Beamten der Bundestagspräsident gem. § 176 Bundesbeamtengesetz Oberste Dienstbehörde.

4. Zuständigkeiten

4.1 Aufgaben

Die sachliche Zuständigkeit beinhaltet die Aufgabe, Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Bundestagsbereich abzuwehren, insbesondere einen störungsfreien Ablauf der Sitzungen des Parlaments und seiner Gremien sowie den Schutz aller anwesenden Personen im Parlamentsbereich zu gewährleisten.
Dieses Ziel wird u. a. durch Maßnahmen der Überwachung von Bereichen, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, regelmäßige Durchsuchungen sicherheitsempfindlicher Bereiche sowie verdachtsabhängig bei Personen und Sachen, durch Aufklärung im Nahbereich der Bundestagsliegenschaften, Begleitung von Schutzpersonen, Überprüfung eingehender Postsendungen usw. erreicht.

Im Rahmen der polizeilichen Maßnahmen werden Sitzungen der Bundestagsgremien je nach Gefährdungslage besonders geschützt. Dazu gehören insbesondere die öffentlichen Plenarsitzungen, die teilweise öffentlichen Ausschusssitzungen, die öffentlichen Sitzungen der Untersuchungsausschüsse, die Fraktionssitzungen und die Sitzungen des Ältestenrats. Dazu kommen die Einsätze bei Staatsbesuchen, internationalen Konferenzen und Tagungen (z. B. Weltwirtschaftsgipfel, NATO-Konferenzen, Jahrestagungen der Interparlamentarischen Union und Sitzungen der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa), soweit diese im örtlichen Zuständigkeitsbereich stattfinden bzw. auf Einladung des Bundestagpräsidenten durchgeführt werden.

Auch die Verfolgung von Straftaten und die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten im Bundestagsbereich fällt in die Zuständigkeit der Polizei beim Deutschen Bundestag. Nach den Maßnahmen des Ersten Angriffs übernimmt der speziell eingerichtete Ermittlungsdienst die weitere Bearbeitung und übersendet bei Straftaten die Ergebnisse nach Abschluss der Ermittlungen an die Staatsanwaltschaft.

4.2 Räumliche Reichweite der Polizeigewalt

Die örtliche Zuständigkeit der Bundestagspolizei umfasst alle Gebäude, Gebäudeteile und Grundstücke, die der Verwaltung des Bundestages unterstehen (§ 7 Abs. 2 Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages).
Darunter sind jedenfalls das oder die Gebäude und Grundstücke zu verstehen, in bzw. auf denen sich die Arbeit des Bundestages, seiner Unterorgane und seiner Verwaltung gewöhnlich abspielt.
Darüber hinaus ist aber unter "Gebäude" im Sinne des Art. 40 (2) Grundgesetz auch jedes andere Gebäude, jeder andere Geländeteil, jedes andere Grundstück zu verstehen, in dem bzw. auf dem der Bundestag im konkreten Fall zusammentritt. Die Stellung des Bundestagspräsidenten ist in diesem Falle etwa mit der von "Parteien kraft Amtes" zu vergleichen.
Die Auslegung des Begriffes "Gebäude" hat nach richtiger Ansicht funktional zu erfolgen, sich also an Sinn und Zweck der Polizeigewalt des Präsidenten zu orientieren. Wenn ein Organ des Bundestages oder die Bundesversammlung an einem anderen Ort in der Bundesrepublik Deutschland tagt oder wenn internationale Tagungen oder Konferenzen, zu denen der Bundestagspräsident eingeladen hat, außerhalb der Bundestagsgebäude stattfinden, ist demzufolge auch dort die örtliche Zuständigkeit für die Dauer der Veranstaltung gegeben. Die Zuständigkeit der eigentlich zuständigen Polizeibehörde wird insoweit zugunsten des Bundestagspräsidenten verdrängt.

Wo die exakte räumliche Grenze dann jeweils anzusetzen ist, muss für jeden Einzelfall nach Sinn und Zweck der Polizeigewalt ermittelt werden, d. h. eine strikte Begrenzung auf den dargestellten räumlichen Umfang ist erforderlich und verbietet ihren Einsatz zu jedweder Gefahrenabwehr, die nicht dem unmittelbaren Schutz des Parlaments dient.

5. Sonstiges

Die Polizeibeamten des Bundestages sind keine Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft, weil eine Weisungsbefugnis der Staatsanwaltschaft gegenüber Polizeibeamten des Bundestages dem Sinn des Art. 40 (2) Grundgesetz widerspräche. Erst nach Genehmigung durch den Präsidenten des Bundestages werden die Bundestagspolizisten für die Staatsanwaltschaft im Bundestagsbereich tätig.

Der Dienst beim Deutschen Bundestag wird grundsätzlich in Zivilkleidung versehen. Die dienstliche Ausrüstung entspricht der der Polizeien der Länder bzw. des Bundesgrenzschutzes und des Bundeskriminalamtes, mit bundestagsspezifischen Besonderheiten.

Im Polizeivollzugsdienst wird Dienst rund um die Uhr im 5-Schichtensystem verrichtet. Die Gliederung des Polizeivollzugsdienstes und der Dienstgruppen ist identisch mit der grundsätzlichen Gliederung bei den Polizeien der Länder. Je nach Lage bzw. Bedarf werden Polizeibeamte des BGS zur Unterstützung zum Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag abgeordnet.

Es besteht selbstverständlich eine enge Zusammenarbeit mit anderen in Berlin zuständigen Polizeibehörden. Regelmäßige Koordinierungsgespräche und der ständige Austausch von Lagemeldungen der jeweiligen Polizeiführer und Leitstellen der Polizeiabschnitte, Direktionen bzw. der gemeinsamen Leitstelle Bund/Berlin, Bundeskriminalamt und Landeskriminalamt gewährleisten bei Einsätzen eine erfolgreiche Bewältigung oftmals schwieriger polizeilicher Lagen.

Die rund um die Uhr besetzte Leitstelle der Polizei beim Deutschen Bundestag befindet sich im Reichstagsgebäude.
Die E-Mail Adresse lautet: polizei@bundestag.de

Quellen:

  1. Maunz/Dürig/Herzog, Verlag C.H. Beck,
    Grundgesetz - Kommentar -, zu Art. 40 Abs.2
  2. Köhler, DVBl. vom 15.12.1992, S. 1577 bis 1585
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/verwalt/polizei/
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