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Kreiswahlleiter

Die Kreiswahlleiter und deren Stellvertreter werden vor jeder Wahl durch die Landesregierungen oder von ihnen benannten Stellen benannt. Er ist der Vorsitzende des Kreiswahlausschusses.

Neben administrativen Aufgaben ist der Kreiswahlleiter u. a. zuständig für:
  • die Bildung des Kreiswahlausschusses,
  • die Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen,
  • Mitwirkung bei der Einteilung der Wahlbezirke,
  • Entgegennahme und Vorprüfung der Kreiswahlvorschläge,
  • Weiterleitung der eingereichten Kreiswahlvorschläge an den Landeswahlleiter und den Bundeswahlleiter,
  • Aufforderung an die Vertrauensperson, behebbare Mängel zu beseitigen,
  • Bekanntmachung der zugelassenen Kreiswahlvorschläge,
  • Entscheidung über Beschwerden gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses und die Versagung eines Wahlscheins,
  • Ermittlung des vorläufigen Wahlergebnisses im Wahlkreis und Mitteilung an den Landeswahlleiter,
  • Vorbereitung der endgültigen Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlkreis durch den Kreiswahlausschuss,
  • Benachrichtigung des im Wahlkreis gewählten Bewerbers und Verständigung des Landeswahlleiters, des Bundeswahlleiters und des Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Annahme oder Ablehnung der Wahl durch den Gewählten,
  • Bekanntmachung des endgültigen Wahlergebnisses im Wahlkreis.


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Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/k/k06
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