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wol
Bis zu 70 Millionen Kunden nutzen
Rabattkarten
Antwort der Bundesregierung
Inneres. Über Rechtsgrundlagen und Umgang mit der Erhebung
und Speicherung von Daten in vielen Bereichen informiert die
Regierung in ihrer Antwort auf eine Große Anfrage der FDP
(15/4725, 15/3256). Thematisiert werden Datenerhebung und -schutz
bei Banken, für Kinder, in der Biometrie, im
Gesundheitssystem, bei Kunden der Wirtschaft, beim Mobilfunk, im
Internet, bei Navigationssystemen, in der Strafverfolgung, bei der
Videoüberwachung, bei Kfz-Kennzeichen, beim
innerbehördlichen Datenabgleich und in der internationalen
Zusammenarbeit. Da die Informations- und Kommunikationstechnik
weltweit stetig steigende Leistungen und immer kürzere
Innovationsphasen verzeichne, sei der Übertragung und Nutzung
von Daten technisch kaum eine Grenze zu setzen.
Den Risiken für das Recht auf informationelle
Selbstbestimmung habe das Bundesverfassungsgericht bereits 1983 in
seinem Urteil zum Informationsfreiheitsgesetz Rechnung getragen.
Danach habe ausdrücklich jede natürliche Person das
Recht, über Preisgabe und Verwendung persönlicher Daten
selbst zu bestimmen. Dieses Recht dürfe nur im
überwiegenden Allgemeininteresse oder Interesse Dritter
eingeschränkt werden. Zudem seien seit der Änderung des
Bundesdatenschutzgesetzes im Mai 2001 die Grundsätze zur
Datenvermeidung und Datensparsamkeit erstmals im allgemeinen
Datenschutzrecht gesetzlich verankert.
Konkret wird dargelegt, das Verfassungsgericht habe für
1997 und 1998 ein strukturelles Erhebungsdefizit bei der
Besteuerung privater Veräußerungsgewinne festgestellt und
sich sehr kritisch mit dem Bankgeheimnis auseinandergesetzt. Es
habe diese Vorschrift zwar nicht für verfassungswidrig
erklärt, aber klar darauf verwiesen, sie stelle ein Hindernis
für eine sachgerechte Überprüfung dar. Die Regierung
prüfe nun, ob über die 1999 eingeführte
Kontenabfragemöglichkeit hinaus die rechtlich gebotene
Kontrolle der Einkünfte aus privaten Wertpapiergeschäften
verbessert werden muss. Generell seien Beteiligte zur Mitwirkung
bei der Tatsachenermittlung verpflichtet. Ermittlungen bei Dritten
dürften nur dann vorgenommen werden, wenn die
Mitwirkungspflicht verletzt wird oder Auskunftsersuchen keinen
Erfolg versprechen. Bei anlassbezogenem Steuerstraftatverdacht
könne Finanzbehörden allerdings nicht die Auskunft unter
Berufung auf das Bankgeheimnis verweigert werden.
Rechtlich enge Grenzen
Da die amtliche Statistik zum Datenumfang der Wirtschaft keine
Erhebungen vornehme, gehe die Antwort überwiegend auf Aspekte
der Kundenbindungsprogramme durch Kundenkarten sowie den
Datenschutz im Arbeitsverhältnis ein. Die Zahl der Rabatt- und
Kundenkarten werde auf 24,5 bis 70 Millionen Stück
geschätzt. Die Verwendung dort gespeicherter Daten sei mit
Einwilligung der Kunden zulässig, wenn über Zweck und
Umfang der Verwendung informiert wird. Innerhalb rechtlich enger
Grenzen dürften Unternehmen diese Daten auch für Werbung
verwenden sowie der Markt- und Meinungsforschung übermitteln.
Eine Profilbildung zu einzelnen Personen sei dagegen nicht erlaubt.
Zudem hätten die Betroffenen ein gesetzlich verankertes
Widerspruchsrecht.
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