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Nur Sachbearbeiter haben Zugriff
Fachgespräch zur Kontenabfrage
Finanzen. Die Bundesregierung hat am 23. Februar im
Finanzausschuss darauf hingewiesen, dass Kontenabfragen der
Finanzbehörden nur von dafür zuständigen
Mitarbeitern veranlasst werden dürfen. Es werde genaue
organisatorische Regelungen geben, wer solche Kontendaten abrufen
darf. In einem nichtöffentlichen Fachgespräch ging es um
das Thema eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen ab
dem 1. April dieses Jahres. Neben den Finanzbehörden erhalten
nach Regierungsangaben auch andere Behörden, etwa
Sozialbehörden, über das Bundesamt für Finanzen oder
die Finanzämter Zugriff auf Stammdaten des Bankkunden wie
Name, Geburtsdatum, Zahl und Nummern der Konten, nicht aber auf
Kontostände oder Kontenbewegungen. Die Union wollte vor allem
die Frage geklärt haben, wer zum Kontenabruf berechtigt ist
und wie es um die Information des Betroffenen über einen
Kontenabruf steht. Wenn ein Steuerpflichtiger künftig von
seinem Finanzamt gebeten wird, eine Aufstellung über seine
Kapitaleinkünfte einzureichen, so wird er gleichzeitig
darüber informiert, dass die Möglichkeit der
Kontenabfrage besteht, so die Regierung. Ob es tatsächlich
dazu komme, werde entschieden, wenn der Steuerpflichtige
geantwortet hat.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar begrüßte
die Entschließung des Bundestages, wonach der Betroffene
wenigstens nachträglich über eine Kontenabfrage
unterrichtet werden soll. Dieser hätte ansonsten keine
Möglichkeit, die Abfrage rechtlich überprüfen zu
lassen. Wie die Regierung berichtete, befindet sich das
Bundesfinanzministerium in Verhandlungen mit den Ländern
über eine entsprechende Verwaltungsanweisung mit
Bindungswirkung. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte verlangt,
diese Behörden im Gesetz zu nennen und eine entsprechende
Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Die Regierung wies
dies mit dem Hinweis zurück, die Normenklarheit im Gesetz sei
bereits gegeben.
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