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Gegen Abriss als Kündigungsgrund
Expertenrunde zur
Bundesratsinitiative
Recht. Ein Gesetzentwurf des Bundesrates (15/2951) mit zur
Aufnahme des Tatbestandes der "Abrisskündigung" in das
Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) ist in einer Anhörung von
Experten überwiegend abschlägig beurteilt worden. Dies
wurde bei einer öffentlichen Sitzung des Rechtsausschusses am
23. Februar deutlich.
Die Länderkammer hatte sich aufgrund der vielen
Leerstände auf dem Wohnungsmarkt insbesondere in
Ostdeutschland zu der Initiative genötigt gesehen. Die
Leerstände, so hieß es, führten bei den
Wohnungsbauunternehmen zu Existenz gefährdenden
Mietausfällen bei gleich bleibenden Unterhaltskosten. Eine
Zulassung der Abrisskündigung sei daher unter gewissen
Vorrausetzungen hinnehmbar.
"Inhaltlich unausgewogen"
Nach Ansicht des Direktors des Deutschen Mieterbundes, Franz
Georg Rips, ist der Gesetzentwurf überflüssig, da die mit
ihm angesprochenen Probleme auch nach derzeit gültiger
Rechtslage zu lösen seien. So bestehe seit dem 1. Mai 2004
auch bei ostdeutschen Altverträgen die Möglichkeit der
Verwertungskündigung. Außerdem habe der Bundesgerichtshof
(BGH) den Leerstand als ein berechtigtes Interesse des Vermieters
zur Kündigung festgestellt. Der Entwurf der Länderkammer
hingegen sei "inhaltlich unausgewogen" und "konfliktträchtig".
Er führe zu vermehrten gerichtlichen Auseinandersetzungen und
damit zu Zeitverzögerungen. Zudem sei er einseitig, da er die
Mieterinteressen nicht ausreichend berücksichtige.
Auch Rechtsanwalt Norbert Schönleber aus Köln sah
keine Notwendigkeit für die Aufnahme eines neuen Tatbestandes
in das BGB. Es gelte einen Spagat zu schaffen zwischen den
Interessen der Vermieter an einer Räumung und am Abriss von
Objekten mit größerem Leerstand und dem berechtigten
Schutz der Mieter, die im Wohnumfeld fest verwurzelt seien und aus
eher spekulativen Gründen aus dem Objekt gedrängt werden
sollen. Dies sei jetzt schon möglich.
Für den Amtsrichter am Amtsgericht Pinneberg, Werner Hinz,
ist das Bedürfnis nach einer neuen gesetzlichen Regelung
ebenfalls "zweifelhaft". Der BGH habe mit seinen Urteilen zuletzt
der Praxis brauchbare Kriterien für Abriss und Rückbau im
Wege des allgemeinen Kündigungstatbestandes an die Hand
gegeben. Zudem sei es fraglich, ob die in dem Entwurf vorgesehenen
Kündigungsmöglichkeiten tatsächlich Rechtssicherheit
schaffen werden. Insbesondere die Nachweispflicht der Vermieter
werde zahlreiche Unwägbarkeiten mit sich bringen, so Hinz.
Sein Kollege vom Amtsgericht Dortmund, Ulrich Schumacher, sah
die vorhandenen Vorschriften ebenfalls als ausreichend an. Sie
schafften einen fairen Ausgleich zwischen Vermieter und Mieter. Der
einschlägige Paragraf des BGB werde nicht umsonst immer wieder
als "Kernstück des sozialen Mietrechts" bezeichnet. Wer einen
neuen Kündigungstatbestand schaffen wolle, müsse
bedenken, dass die dort erreichte Balance zwischen den
verschiedenen Interessen einseitig zu Lasten der Mieter
verändert werde.
Für den Entwurf sprach sich hingegen Lutz Freitag,
Präsident des Bundesverbandes deutschen Wohnungs- und
Immobilienunternehmer, aus. Im Rahmen des Städteumbaus
müssten noch 350.000 Wohnungen vom Markt genommen werden. Der
Bundesratsentwurf sei dafür ein ausgezeichnetes Instrument,
welches gut anwendbar sei. Die Einführung der
Abrisskündigung hätte, so Freitag, eine
"friedensstiftende" Wirkung, da ein erfolgreiches Umzugsmanagement
im Interesse von Vermieter und Mieter sei.
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