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Öffentliche Anhörung einstimmig
beschlossen
Versammlungsrecht
Inneres. Der Innenausschuss hat sich am 23. Februar darauf
verständigt, die Ziele und verfassungsrechtlichen Aspekte bei
einer Änderung des Versammlungsgesetzes und des
Strafgesetzbuches am 7. März öffentlich zu erörtern.
Er folgte damit einer Anregung der Union, die sitzungsfreie Woche
zu eingehenden Sondierungen und Beratungen zu nutzen. Allgemein
begrüßt wurde die konstruktive Atmosphäre bei der
Anberatung der zur Änderung des Versammlungsgesetzes
vorgelegten Gesetzentwürfe von Koalition (15/4832) und Union
(15/4731). Die Union hatte signalisiert, die Koalition sei mit dem
vorgelegten Änderungsantrag hinsichtlich der Orte, an denen
eine Demonstration verboten oder von Auflagen abhängig gemacht
werden solle, "auf einem guten Weg". Die Neuformulierungen zum
Versammlungsgesetz dürften aber keinen "Placebo-Effekt"
entfalten, der vorgaukle, die Dinge seien geregelt, aber dann doch
zu anderen Ergebnissen führe. Zu diskutieren sei auch die
Einbeziehung des Brandenburger Tors in die befriedete Zone
während des Parlamentsbetriebs. Das Tor habe eine
herausragende Bedeutung und werde nicht zufällig von den
Neonazis als Ort für Versammlungen ausgewählt.
Umfassende Lösung nicht erreichbar
Die SPD verwies auf die gescheiterten NPD-Verbotsanträge
und mahnte, "es nicht nur gut zu meinen, sondern auch gut zu
machen". Hoffnungen auf eine umfassende gesetzgeberische
Lösung gegen Demonstrationen von Neonazis seien zu
relativieren; immerhin seien 30 Prozent der Verfassungsbeschwerden
beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Schlüssel für
eine wirksame Gesetzgebung sei der Paragraf 130 Absatz 4, mit dem
"die unerträgliche Verhöhnung der Opfer des
nationalsozialistischen Regimes strafrechtlich relevant geahndet"
werden könne. Letztlich müsse man sich darauf einstellen,
die Zahl von Demonstrationen mindern, aber nicht völlig
verhindern zu können. Dies müsse der Bevölkerung
vermittelt werden. Schließlich gelte es, ein tragfähiges
Gesetz zu machen, nicht aber für den 60. Jahrestag des
Kriegsendes am 8. Mai.
Die Grünen wandten sich dagegen, das Versammlungsrecht in
bestimmten Bereichen als Polizeirecht zu definieren. Auch
könne die Definition der Länder für
demonstrationsfreie Orte möglicherweise zu einer Inflation von
Verboten führen. Mit Blick auf die EU-Gesetzgebung müsse
die besondere deutsche Situation beim Versammlungsrecht als
originäres Recht betont werden. Die FDP warnte davor, den
Erfolg einer Änderung des Versammlungsgesetzes allein durch
die Gemeinsamkeit aller Fraktionen als gewährleistet
anzusehen. Dies habe, wie erwähnt, bereits beim
NPD-Verbotsverfahren zu Fehleinschätzungen geführt. Zu
warnen sei auch davor, Äußerungen über Auswirkungen
nationalsozialistischer Willkürherrschaft mit den Regeln des
Strafrechts regeln zu wollen. Es dürfe nicht dazu kommen, mit
dem Strafrecht über den Streit von Historikern zu befinden.
Schließlich sei zu fragen, ob die Änderungen notwendig
sind.
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