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wol
Parlament regelt Wohnortzuweisung für
Familien in Härtefällen neu
Spätaussiedler
Inneres. Mit der Zustimmung aller Fraktionen hat der Bundestag
am 24. Februar das fünfte Gesetz zur Änderung des
Gesetzes über die Festlegung eines vorläufigen Wohnortes
für Spätaussiedler verabschiedet (15/4486). Das Parlament
folgte damit einer Empfehlung des Innenausschusses, der
Änderungen vorgeschlagen hatte (15/4950).
Bedarf, die länderübergreifend durch eine
Aufnahmequote festgelegte Wohnortzuweisung zu ändern, hatte
sich vor allem für Familien ergeben, die aufgrund der
Zuweisungsentscheidung an verschiedenen Wohnorten leben sollen.
Dazu hatte das Bundesverfassungsgericht in einem Urteil vom
März 2004 den Gesetzgeber aufgefordert, zur Vermeidung
unbilliger Härten bei der vorläufigen Wohnortzuweisung
von Spätaussiedlern gesetzliche Regelungen für eine
nachträgliche Änderung zu schaffen.
Nach der neuen Regelung kann Spätaussiedlern auf Antrag in
Härtefällen ein Wohnort in einem anderen Bundesland oder
an einem anderen Ort des gleichen Bundeslandes zugewiesen werden.
Als Härtefall gilt danach, wenn Ehegatten oder Lebenspartner
beziehungsweise Eltern und ihre minderjährigen, ledigen Kinder
aufgrund der Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung bisher an
verschieden Wohnorten lebten. Ebenfalls als Härtefall gilt,
wenn die Verteilungs- oder Zuweisungsentscheidung des
Bundesverwaltungsamtes einer Erwerbstätigkeit der
Spätaussiedler entgegensteht oder wenn die
Zuweisungsentscheidung für den Betroffenen aus anderen
Gründen zu vergleichbar unzumutbaren Einschränkungen
führt. Insgesamt ist der Gesetzestext redaktionell an das seit
seit 2005 geltende vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen
am Arbeitsmarkt angepasst worden.
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