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Umsetzung von EU-Recht
Kurz notiert
Bei der Umsetzung von EU-Recht in die deutsche Gesetzgebung
dreht es sich im Kern um zwei Brüsseler Richtlinien aus dem
Jahr 2000. Danach sind im Arbeitsrecht Diskriminierungen wegen
Rasse, ethnischer Herkunft, Geschlecht, Religion, Weltanschauung,
Behinderung, Alter oder sexueller Orientierung verboten. Die zweite
Regelung bezieht sich auf das Zivilrecht: Dort sind nach den
EU-Vorgaben Benachteiligungen wegen Rasse, ethnischer Herkunft und
Geschlechtszugehörigkeit untersagt.
Der rotgrüne Entwurf eines deutschen ADG will hingegen
sämtliche acht für die Berufswelt geltenden Kategorien
auch auf das hiesige Privatrecht anwenden. Die fünf
"Zusatzkriterien" im Zivilbereich sollen allerdings nur für so
genannte "Massengeschäfte" gelten, die ohne Ansehen der Person
geschlossen werden.
Im Detail gehen die Koalitionsfraktionen auch in anderen Punkten
über die Brüsseler Vorgaben hinaus, so bei der Ausformung
der Beweislastumkehr, bei der Haftung von Arbeitgebern selbst
für das Verhalten von Beschäftigten und
Geschäftspartnern oder bei den Mitwirkungsrechten von
Verbänden und Betriebsräten im Falle von Klagen.
Umstritten ist auch die geplante Antidiskriminierungsstelle.
In Deutschland verbietet bereits das Grundgesetz
Diskriminierungen. Diese Verfassungsbestimmung hat sich in
vielfältiger Form in der Rechtsprechung und Gesetzgebung
niedergeschlagen, etwa im Arbeits- und Sozialrecht.
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