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031/2003
Stand: 12.02.2003
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Regierung: Mehrwertsteuer auf internationale Flüge wird nirgends erhoben

Finanzen/Antwort

Berlin: (hib/VOM) Der Bundesregierung sind nach eigenen Angaben keine Staaten bekannt, die auf grenzüberschreitende Flüge eine Mehrwertsteuer erheben. Dies geht aus ihrer Antwort ( 15/398) auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion ( 15/325) hervor. Die Fraktion hatte sich nach den Auswirkungen der geplanten Besteuerung grenzüberschreitender Flüge auf die Tourismuswirtschaft erkundigt. Im Steuervergünstigungsabbaugesetz der Bundesregierung ist vorgesehen, das Umsatzsteuergesetz so zu ändern, dass alle grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr bezogen auf ihren inländischen Streckenanteil steuerpflichtig werden. Diese Gesetzesänderung würde alle Unternehmer betreffen, die solche Flüge von einem ausländischen zu einem deutschen Flughafen oder umgekehrt sowie von einem ausländischen zu einem anderen ausländischen Flughafen über Deutschland hinweg vornehmen. Bei einer Umsatzbesteuerung des auf Deutschland entfallenden Anteils wäre es unbeachtlich, so die Regierung, ob der Flugschein in Deutschland oder im Ausland verkauft worden ist. Ausländische Fluggesellschaften, die in Deutschland steuerpflichtige Umsätze erzielen, müssten wie alle anderen hier tätigen Unternehmer Umsatzsteuer-Voranmeldungen sowie eine Umsatzsteuererklärung bei dem für sie zuständigen Finanzamt abgeben. Die Umsatzsteuermehreinnahmen schätzt die Regierung auf 500 Millionen Euro im ersten Jahr.

Die Bundesregierung hat den Angaben zufolge die Europäische Kommission von ihrer Absicht unterrichtet und angekündigt, das Thema in einer der nächsten Sitzungen des Rates der EU-Wirtschafts- und Finanzminister (Ecofin) anzusprechen. Ziel sei es, die anderen EU-Mitgliedstaaten davon zu überzeugen, ebenfalls auf die Steuerbefreiung für die grenzüberschreitenden Personenbeförderungen im Luftverkehr zu verzichten. Würden sich die anderen EU-Staaten dieser Besteuerung anschließen, wären sie verpflichtet, auf den jeweiligen inländischen Streckenanteil Mehrwertsteuer zu erheben, unabhängig davon, wo die Fluggesellschaft ihren Sitz hat. Damit wäre eine einheitliche Umsatzbesteuerung derselben Flugstrecke sichergestellt, so dass es nicht zu Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten deutscher Fluggesellschaften käme. Eine entsprechende Besteuerung deutscher Unternehmen in Nicht-EU-Staaten als Reaktion auf die Besteuerung in Deutschland kann nach Darstellung der Regierung "derzeit nicht ausgeschlossen werden".

Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2003/2003_031/02
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