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256/2005
Stand: 22.12.2005
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Prüfung zu rechtlichen Auswirkungen von Haustürverkäufen noch nicht beendet

Recht/Antwort

Berlin: (hib/BOB) Eine durch den Europäischen Gerichtshof angeordnete Prüfung, welche Konsequenzen es hat, wenn Haustürverkäufer es unterlassen, gegenüber dem Verbraucher keine oder eine mangelhafte Widerrufsbelehrung abgeben, ist noch nicht abgeschlossen. Die erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/278) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 16/131). Keine Notwendigkeit sieht die Regierung für gesetzgeberisches Handeln zum jetzigen Zeitpunkt. Eine Verletzung vor- oder nebenvertraglicher Pflichten verpflichte grundsätzlich zum Ersatz des darauf beruhenden Schadens. Zudem habe die Gesetzgeber im Jahr 2002 die Stellung von Verbrauchern weiter verbessert. So könnten sie grundsätzlich alle Darlehensverträge nach Vertragsunterzeichnung innerhalb von zwei Wochen ohne jede Begründung widerrufen. Wenn es sich bei Immobilienkauf und Kreditvertrag um ein so genanntes Verbundgeschäft, also eine wirtschaftliche Einheit handele, könne bei Widerruf des Darlehens gleichzeitig die Rückabwicklung des Immobilienerwerbs verlangt werden. Außerdem werde Verbrauchern zwei Wochen zwischen der Kenntnis vom Inhalt des Immobilienkaufvertrages und dem Notartermin gewährt, damit sie den Vertragstext sorgfältig - möglicherweise mit rechtlicher Beratung - prüfen können.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_256/07
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