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006/2006
Stand: 10.01.2006
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Mehrheit der UN-Staaten ist gegen Selbstverpflichtungen bei Menschenrechten

Menschenrechte und humanitäre Hilfe/Antwort

Berlin: (hib/BOB) Die Bundesregierung befürwortet freiwillige Selbstverpflichtungen wie beispielsweise die Einladung an Sonderberichterstatter zur Überprüfung der Menschenrechtslage im eigenen Land im Rahmen des neu zu schaffenden Menschenrechtsrates (MRR) der Vereinten Nationen (UN). Eine Mehrzahl der UN-Mitgliedstaaten spricht sich jedoch gegen jegliche inhaltliche Qualifikationskriterien aus. Dies teilt die Bundesregierung in ihrer Antwort ( 16/343) auf eine Kleine Anfrage der FDP ( 16/290) mit. Deshalb seien derartige "qualitative Voraussetzungen" nach derzeitigem Verhandlungsstand nicht gesichert, so die Regierung. Sie selbst stehe aber auf dem Standpunkt, dass Kandidaten zur Wahl in den MRR eine freiwillige Selbstverpflichtung hinsichtlich der Beachtung und Förderung menschenrechtlicher Mindeststandards eingehen sollten. Weiter teilt sie mit, sie halte es für "unabdingbar", dass auch der neu zu schaffende MRR das Instrument der Länderresolution beibehält. Dies sei unabdingbar, wenn Regierungen von Staaten die Menschenrechte in schwerer und systematischer Weise verletzten. Die Bundesregierung hat nach eigener Aussage auf EU-Ebene dafür gesorgt, dass ein klares Mandat des MRR zur Befassung mit Ländersituationen eine "unabdingbare Kernforderung" für einen MRR darstellt. Nicht für sinnvoll hält die Bundesregierung den derzeit in den USA diskutierten Vorschlag, dass westliche Staaten die weitere Mitarbeit in der derzeit existierenden Menschenrechtskommission (MRK) der UN ablehnen sollten, um den Druck zu erhöhen und schnellstmöglich einen funktionsfähigen MRR einzusetzen. Um zu vermeiden, dass auf Ebene der UN eine "Schutzlücke" bei den Menschenrechten entsteht, hält es die Bundesregierung im Konsens mit den Partnern innerhalb des Europäischen Union es vielmehr für angebracht, die im Rahmen der MRK gegebenen Möglichkeiten zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte bis zur Funktionsfähigkeit eines MRR grundsätzlich weiter zu nutzen.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2006/2006_006/04
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