Verwaltung
Polizei DBT
Polizei beim Deutschen Bundestag
Art. 40 Abs. 2 Grundgesetz
"Der Präsident übt das Hausrecht und die Polizeigewalt im Gebäude des Bundestages aus. Ohne seine Genehmigung darf in den Räumen des Bundestages keine Durchsuchung oder Beschlagnahme stattfinden".Abzugrenzen ist die Polizeigewalt - der Verfassungswortlaut unterscheidet insoweit und gebietet es mithin - zunächst vom Hausrecht, das der Parlamentspräsident gleichermaßen ausübt. Kraft seines Hausrechts stehen dem Bundestagspräsidenten alle Rechte zu, die kraft Zivilrechts aus dem Eigentum an dem Gebäude oder Grundstück fließen, während er kraft der Polizeigewalt nach der polizeilichen Generalklausel für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sorgt.
Durch die Übertragung der Polizeigewalt auf den Bundestagspräsidenten wird der Bundestagsbereich aus der Kompetenz der örtlichen Polizeibehörde herausgenommen. Der Art. 40 (2) Grundgesetz begründet eigenständige Kompetenzen des Bundestagspräsidenten zum Schutz des räumlichen Bereichs des Bundestages gegen Einflussnahme von Exekutive und Judikative. Das Grundgesetz folgt hier dem Prinzip der Gewaltenteilung und schließt Zuständigkeiten anderer Polizeibehörden im Bundestagsbereich aus. Die Staatsanwaltschaft und Richter können erst nach Genehmigung durch den Bundestagspräsidenten im Parlamentsbereich tätig werden. Der Parlamentspräsident ist im Sprengel des jeweiligen Parlamentsgeländes alleinige Polizeibehörde. Bei der Ausübung der Polizeigewalt bedient sich der Bundestagspräsident der ihm unterstehenden Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen der Polizei beim Deutschen Bundestag.
Für die Polizei beim Deutschen Bundestag gilt bei der Durchführung der polizeilichen Aufgaben allgemeines Polizeirecht. Der Art. 40 Abs. 2 Grundgesetz ist nicht nur bloße Aufgabenzuweisung sondern - wegen seines verfassungsmäßigen Rangs - nach herrschender Meinung auch Eingriffser-mächtigung in Grundrechte. Da es bisher kein Polizeigesetz für den Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag gibt, hat der Bundestagspräsident eine Dienstanweisung für seine Polizeibeamten/Polizeibeamtinnen erlassen, die sich eng an dem Musterentwurf für ein einheitliches Polizeigesetz anlehnt und somit weitgehend mit den Polizeigesetzen der Länder und dem Bundespolizeigesetz übereinstimmt.
Die Polizeidienstvorschriften des Bundes sind, soweit sie inhaltlich im Bundestagsbereich Anwendung finden können, auch für die Polizei beim Deutschen Bundestag bindend. Dies gilt ebenfalls im repressiven Bereich für das Legalitätsprinzip des § 163 Strafprozessordnung.
Die Polizeibeamten des Bundestages sind gem. § 1 Abs. 2 Bundespolizeibeamtengesetz Polizeivollzugsbeamte des Bundes. Die Amtsbezeichnungen tragen den Zusatz "beim Deutschen Bundestag".
Die Planstellen sind im Haushaltsplan des Bundestages ausgeworfen. Als Angehörige der Bundestagsverwaltung ist für die Beamten/Beamtinnen der Bundestagspräsident gem. § 176 Bundesbeamtengesetz Oberste Dienstbehörde.
Weitere Informationen
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/verwalt/polizeineu/