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008/2005
Stand: 10.01.2005
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Regierung: Generalunternehmerhaftung wirkt im Baugewerbe präventiv

Wirtschaft und Arbeit/Unterrichtung

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung hält die Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe angesichts der sehr geringen Zahl aufgetretener Fälle für nicht zufrieden stellend. Damit allein sei der bei den Untenehmen der Bauwirtschaft auftretende Verwaltungsaufwand nicht zu rechtfertigen, heißt es in einem ersten Bericht der Regierung an die gesetzgebenden Körperschaften des Bundes über die Erfahrungen mit entsprechenden Regelungen des Sozialgesetzbuches ( 15/4599). Vom 1. August 2002 bis 31. Juli 2004 seien acht Haftungsbescheide erlassen worden, von denen fünf wieder aufgehoben wurden und zwei noch rechtsanhängig seien. Bestandskräftig geworden sei ein Bescheid über 2.000 Euro. Die Verbände der Bauwirtschaft klagten über hohen Verwaltungsaufwand bei ihren Mitgliedsbetrieben. Die Regierung erwartet jedoch, dass die Regelungen zur Generalunternehmerhaftung präventive Wirkungen entfalten. Zwar sei nicht in Zahlen belegbar, in welchem Umfang die Haftung zur Beitragsehrlichkeit in der gesetzlichen Sozialversicherung und damit zur Bekämpfung illegaler Beschäftigung beitrage. Die Erfahrung der Beteiligten, dass Hauptunternehmer dazu veranlasst würden, Nachunternehmer einzusetzen, die in der Vergangenheit ihren Zahlungsverpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern nachgekommen seien, zeige jedoch, dass die Regelung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung entgegenwirken kann. Die Bundesregierung will den Bericht nach eigenen Angaben zum Anlass nehmen, mit allen Verfahrensbeteiligten Handlungsalternativen zu erörtern, vor allem ob und wie die Wirksamkeit der Haftung verbessert werden kann. Dazu würden mit den Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und den Spitzenverbänden der Krankenkassen Gespräche aufgenommen, um zu prüfen, ob durch Änderungen des Verwaltungsverfahrens oder gesetzliche Modifizierungen der gewünschte Erfolg erreicht werden kann. Die Vorschriften über Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe waren zum 1. August 2002 in Kraft getreten. Dadurch sollte der General- oder Hauptunternehmer veranlasst werden, dafür zu sorgen, dass der Nachunternehmer seinen sozialversicherungsrechtlichen Zahlungspflichten nachkommt. Wenn ein Nachunternehmer oder ein von ihm beauftragter Verleiher trotz Mahnung und Fristablaufs die Sozialversicherungsbeiträge für seine Arbeitnehmer nicht zahlt, haftet der Generalunternehmer dafür.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_008/07
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