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256/2005
Stand: 22.12.2005
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Private Organisationen sollen Flugsicherungsaufgaben wahrnehmen können

Verkehr und Bau/Gesetzentwurf

Berlin: (hib/VOM) Die Bundesregierung will privaten Organisationen künftig ermöglichen, mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Flugsicherung beliehen zu werden. Diese Organisationen sollen die Befugnis erhalten, Flugverkehrsdienste im eigenen Namen innerhalb bestimmter Bereiche des Bundesgebietes nach öffentlichem Recht zu erbringen. Davon unberührt bleibe die Möglichkeit, die Flugsicherungsaufgaben auf der Basis völkerrechtlicher Verträge an internationale Organisationen zu übertragen, berichtet die Bundesregierung in ihrem Gesetzentwurf zur Neuregelung der Flugsicherung ( 16/240). Darin heißt es, die Flugsicherung diene dazu, die Sicherheit im Luftraum zu gewährleisten. Sie sei auch unverzichtbar für die Einsatzbereitschaft und Funktionsfähigkeit der Bundeswehr. Laut Grundgesetz gehört sie zum Kernbereich staatlicher Aufgaben. Dies habe zur Folge, dass die Vorschriften über die Beleihung staatliche Kontroll- und Durchgriffsbefugnisse gegenüber den beliehenen Organisationen beinhalten. Die "öffentlichen Belange des Bundes" müssten im Interesse der Sicherheit des Luftverkehrs und der verteidigungspolitischen Erfordernisse gewahrt werden. Durch die vorgesehene Gesetzesänderung werde zudem die erstmalige Beteiligung privater Kapitalgeber an der Deutschen Flugsicherung GmbH (DSF) sowie Wettbewerb bei Flugsicherungsdiensten ermöglicht. Damit verbessere die DSF ihre Konkurrenzfähigkeit bei der künftig zu erwartenden Konsolidierung der europäischen Flugsicherungsorganisationen. Auch würden die Chancen steigen, die Leistungsfähigkeit und Effizienz der DSF auf "höchstmöglichem Niveau" zu halten. Der Bund werde einen Geschäftsanteil in Höhe von 25,1 Prozent an der DSF behalten. Damit werde garantiert, dass die gesellschaftsrechtlich mögliche Änderung des Zwecks einer privatisierten DSF verhindert werden kann. Die Aufsichtsaufgaben würden einer neuen Aufsichtsbehörde für die Flugsicherung übertragen, dem Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung (BAF). Es soll organisatorisch dem Luftfahrt-Bundesamt zugeordnet werden, von diesem jedoch fachlich unabhängig sein. Das BAF soll der Aufsicht des Bundesverkehrsministeriums unterstehen. Das Gesetz soll im Wesentlichen am 1. Juli 2006 in Kraft treten. Der Bundesrat stellt die teilweise Kapitalprivatisierung der DSF nicht in Frage. Allerdings müsse die Flugsicherung auch künftig eine sichere, geordnete und flüssige Abwicklung des Luftverkehrs gewährleisten und "nachfragegerecht" Personal und Infrastruktur vorhalten, heißt es in seiner Stellungnahme. Der Bundesrat sieht keine Rechtfertigung für die unterschiedliche Beleihungsdauer von regelmäßig acht Jahren bei gleichzeitigem Bestandsschutz von 16 Jahren für die Flugplatzkontrolldienste und von 20 Jahren für die Bezirks- und Anflugkontrolldienste zugunsten der DSF (Exklusivitätsregelung). Zu prüfen sei daher, ob der Wettbewerb durch eine kürzere Exklusivitätsregelung gestärkt werden kann. Wenn zwingende Gründe für diesen Bestandschutz sprechen, so die Länderkammer, könnte sich eine befristete Beibehaltung einer Mehrheitsbeteiligung der öffentlichen Hand empfehlen. Ferner dürften sich für die Nutzer keine höheren Belastungen ergeben. Zu fragen sei auch, ob der Beleihung eine Ausschreibung vorgeschaltet wird, sofern nicht die Exklusivitätsregelung zugunsten der DSF greift. Ebenso sollte eine mögliche Privatisierung die deutschen Luftverkehrsunternehmen angemessen einbinden. Die Regierung hält in ihrer Gegenäußerung die genannten Übergangszeiträume für angemessen. Eine weitere Verkürzung der Beleihungsfristen würde den besonderen Umständen bei der DSF nicht gerecht. Die befristete Beibehaltung einer Mehrheitsbeteiligung durch die öffentliche Hand würde eine "optimale Position" der DSF im europäischen Umfeld "erheblich gefährden", so die Regierung. Die Einführung von Ausschreibungen für Flugsicherungsdienste würde zu einer einseitigen Marktöffnung in der EU führen, die mit einer Benachteiligung deutscher Flugsicherungsorganisationen verbunden wäre. Im Interesse der Luftraumnutzer werde als Ausgleich für fehlende Marktkräfte eine "Anreizregulierung" eingeführt. Die auf der Grundlage verschiedener Größen, etwas der Produktivitätssteigerungsrate, ermittelten Obergrenzen würden bei der Gebührenberechnung zugrunde gelegt. Somit kämen Produktivitätsfortschritte den Luftraumnutzern direkt zugute, heißt es in der Gegenäußerung.
Quelle: http://www.bundestag.de/bic/hib/2005/2005_256/04
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