Pressemitteilung
Stand: 13.03.2001
Präimplantationsdiagnostik mit dem Embryonenschutzgesetz unvereinbar
Die Enquete-Kommission des Deutschen Bundestages "Recht und
Ethik der modernen Medizin" hat sich in den vergangenen Monaten u.
a. mit der Problematik der Prämplantationsdiagnostik (PID)
auseinandergesetzt. Nach Anhörung von Sachverständigen,
der Durchführung einer Online-Konferenz und intensiven
Diskussionen innerhalb der Themengruppe "Reproduktionsmedizin und
Embryonenschutz", kommt die Enquete-Kommission mehrheitlich zu dem
Ergebnis, dass die Anwendung der PID in Deutschland nicht mit dem
Embryonenschutzgesetz (ESchG) vereinbar ist.
Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass es § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG verbietet, menschliche Embryonen nach künstlicher Befruchtung außerhalb des Mutterleibes einer Diagnose zu unterziehen und genetisch belastete Embryonen gegebenenfalls "zu verwerfen". Sie folgt darin dem einstimmigen Votum der Themengruppe "Reproduktionsmedizin und Embryonenschutz". Nach dem ESchG muss sich die Absicht der "Herbeiführung einer Schwangerschaft" auf den einzelnen künstlich erzeugten Embryo beziehen. Es entspricht nicht dem Schutzzweck des Gesetzes, mehrere Embryonen "auf Probe" herzustellen und nur diejenigen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden, die den Gentest "bestanden" haben.
Eine Minderheit in der Kommission hält das für zweifelhaft. Denn auch bei PID werde die Eizelle zu keinem "anderen Zweck" befruchtet als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit eben dieser Eizelle - wie es §1 Abs.
1 Nr. 2 ESchG sicherstellen will. PID dürfte demnach ebenso wenig verboten sein wie die Untersuchung eines Embryos vor der Implantation auf äußerlich wahrnehmbare Fehlentwicklungen.
Übereinstimmend ist die Kommission der Auffassung, dass die Präimplantationsdiagnostik durch den Gesetzgeber geregelt werden muss, weil sie ein Verfahren darstellt, welches den von der Verfassung geforderten individuellen Schutz menschlichen Lebens (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) berührt. Eine Regelung durch den Deutschen Bundestag ist schon deshalb erforderlich, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtsrelevante Fragen durch den Gesetzgeber entschieden werden müssen.
Ärzte, Patienten und die Gesellschaft als Ganzes haben Anspruch auf rechtliche Eindeutig-keit, die nur durch ein
förmliches Gesetz geschaffen werden kann. Die Entscheidung über die Zukunft der Präimplantationsdiagnostik liegt daher nicht in der Kompetenz ärztlicher Standesorganisationen.
Die Enquete-Kommission wird in ihrem Bericht vor Ablauf der Legislaturperiode gegenüber dem Deutschen Bundestag Empfehlungen zur Präimplantationsdiagnostik aussprechen und hierbei die medizinischen, gesellschaftlichen und die weiteren rechtlichen (insb. verfassungs-rechtlichen) Aspekte der PID darstellen und bewerten.
Verantwortlich für den Textinhalt ist das Sekretariat der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen
Medizin"; Telefon: (030) 227 31771.
Die Mehrheit der Kommission ist der Auffassung, dass es § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG verbietet, menschliche Embryonen nach künstlicher Befruchtung außerhalb des Mutterleibes einer Diagnose zu unterziehen und genetisch belastete Embryonen gegebenenfalls "zu verwerfen". Sie folgt darin dem einstimmigen Votum der Themengruppe "Reproduktionsmedizin und Embryonenschutz". Nach dem ESchG muss sich die Absicht der "Herbeiführung einer Schwangerschaft" auf den einzelnen künstlich erzeugten Embryo beziehen. Es entspricht nicht dem Schutzzweck des Gesetzes, mehrere Embryonen "auf Probe" herzustellen und nur diejenigen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft zu verwenden, die den Gentest "bestanden" haben.
Eine Minderheit in der Kommission hält das für zweifelhaft. Denn auch bei PID werde die Eizelle zu keinem "anderen Zweck" befruchtet als zur Herbeiführung einer Schwangerschaft mit eben dieser Eizelle - wie es §1 Abs.
1 Nr. 2 ESchG sicherstellen will. PID dürfte demnach ebenso wenig verboten sein wie die Untersuchung eines Embryos vor der Implantation auf äußerlich wahrnehmbare Fehlentwicklungen.
Übereinstimmend ist die Kommission der Auffassung, dass die Präimplantationsdiagnostik durch den Gesetzgeber geregelt werden muss, weil sie ein Verfahren darstellt, welches den von der Verfassung geforderten individuellen Schutz menschlichen Lebens (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) berührt. Eine Regelung durch den Deutschen Bundestag ist schon deshalb erforderlich, weil nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts grundrechtsrelevante Fragen durch den Gesetzgeber entschieden werden müssen.
Ärzte, Patienten und die Gesellschaft als Ganzes haben Anspruch auf rechtliche Eindeutig-keit, die nur durch ein
förmliches Gesetz geschaffen werden kann. Die Entscheidung über die Zukunft der Präimplantationsdiagnostik liegt daher nicht in der Kompetenz ärztlicher Standesorganisationen.
Die Enquete-Kommission wird in ihrem Bericht vor Ablauf der Legislaturperiode gegenüber dem Deutschen Bundestag Empfehlungen zur Präimplantationsdiagnostik aussprechen und hierbei die medizinischen, gesellschaftlichen und die weiteren rechtlichen (insb. verfassungs-rechtlichen) Aspekte der PID darstellen und bewerten.
Verantwortlich für den Textinhalt ist das Sekretariat der Enquete-Kommission "Recht und Ethik der modernen
Medizin"; Telefon: (030) 227 31771.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/presse/2001/pz_010313