Pressemitteilung
Stand: 16.12.2004
Transparenz bei Nebentätigkeiten und Verpflichtungen von Bundestagsabgeordneten
In den zurückliegenden Tagen hat sich eine Reihe von
Medien mit Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten und
daraus resultierenden Einnahmen beschäftigt. Dabei sind
verschiedentlich unkorrekte und zum Teil unzutreffende
Darstellungen vermittelt worden. Aus diesem Anlass wird nachfolgend
auf wesentliche Aspekte bei der Behandlung der
Nebentätigkeiten von Bundestagsabgeordneten hingewiesen:
Mitglieder des Deutschen Bundestages können Nebentätigkeiten nachgehen. Es ist die Entscheidung der Abgeordneten, in welcher Weise sie dies mit dem Aufwand in Einklang bringen, der mit den Verpflichtungen als Abgeordneter am Sitz des Parlaments und in den Wahlkreisen verbunden ist.
Für eine demokratische Gesellschaft ist es wesentlich, dass sich die Öffentlichkeit darüber informieren kann, ob und in welchem Umfang Bundestagsabgeordnete Verbindung zu gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen haben.
Um die hierfür notwendige Transparenz zu schaffen, hat sich der Deutsche Bundestag Verhaltensregeln gegeben. Nach diesen Verhaltensregeln haben die Abgeordneten dem Präsidenten des Bundestages gegenüber insbesondere anzuzeigen, welchen Nebentätigkeiten sie nachgehen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Tätigkeiten und Funktionen in Aufsichts-, Beratungs- und Leitungsgremien von Unternehmen, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Vereinen, Stiftungen und Verbänden sowie Mandate in Gemeinderäten und Kreisräten, und zwar unabhängig davon, ob ein Entgelt hierfür bezahlt wird oder nicht. Diese Angaben werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internet-Seiten des Bundestages veröffentlicht.
In den Verhaltensregeln ist zudem festgelegt, in welchen Fällen Bundestagsabgeordnete auch ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten dem Bundestagspräsidenten mitzuteilen haben. Diese Anzeigepflicht erfasst Nebeneinkünfte ab einer Gesamthöhe von 3.000 Euro im Monat bzw. 18.000 Euro im Jahr.
Auf besonderen Wunsch von Abgeordneten können bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich als ?ehrenamtlich“ gekennzeichnet werden. Dies lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass Nebentätigkeiten ohne diese Kennzeichnung gegen Bezahlung geleistet werden.
Die Veröffentlichung von Funktionen und Tätigkeiten, die neben dem Mandat wahrgenommen werden, soll einerseits berufliche und wirtschaftliche Verbindungen der Abgeordneten transparent machen, andererseits verdeutlicht sie auch die Einbindung der Abgeordneten in verschiedene politische und soziale Bereiche.
Anhang:
Beigefügt sind das Formular, mit dem die Bundestagsabgeordneten gegenüber dem Bundestagspräsidenten Angaben gemäß den Verhaltensregeln machen, sowie weitere Informationen dazu.
Mitglieder des Deutschen Bundestages können Nebentätigkeiten nachgehen. Es ist die Entscheidung der Abgeordneten, in welcher Weise sie dies mit dem Aufwand in Einklang bringen, der mit den Verpflichtungen als Abgeordneter am Sitz des Parlaments und in den Wahlkreisen verbunden ist.
Für eine demokratische Gesellschaft ist es wesentlich, dass sich die Öffentlichkeit darüber informieren kann, ob und in welchem Umfang Bundestagsabgeordnete Verbindung zu gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Einrichtungen haben.
Um die hierfür notwendige Transparenz zu schaffen, hat sich der Deutsche Bundestag Verhaltensregeln gegeben. Nach diesen Verhaltensregeln haben die Abgeordneten dem Präsidenten des Bundestages gegenüber insbesondere anzuzeigen, welchen Nebentätigkeiten sie nachgehen. Hierbei handelt es sich zum Beispiel um Tätigkeiten und Funktionen in Aufsichts-, Beratungs- und Leitungsgremien von Unternehmen, öffentlich-rechtlichen Einrichtungen, Vereinen, Stiftungen und Verbänden sowie Mandate in Gemeinderäten und Kreisräten, und zwar unabhängig davon, ob ein Entgelt hierfür bezahlt wird oder nicht. Diese Angaben werden im Amtlichen Handbuch und auf den Internet-Seiten des Bundestages veröffentlicht.
In den Verhaltensregeln ist zudem festgelegt, in welchen Fällen Bundestagsabgeordnete auch ihre Einkünfte aus Nebentätigkeiten dem Bundestagspräsidenten mitzuteilen haben. Diese Anzeigepflicht erfasst Nebeneinkünfte ab einer Gesamthöhe von 3.000 Euro im Monat bzw. 18.000 Euro im Jahr.
Auf besonderen Wunsch von Abgeordneten können bestimmte Tätigkeiten ausdrücklich als ?ehrenamtlich“ gekennzeichnet werden. Dies lässt aber nicht den Rückschluss zu, dass Nebentätigkeiten ohne diese Kennzeichnung gegen Bezahlung geleistet werden.
Die Veröffentlichung von Funktionen und Tätigkeiten, die neben dem Mandat wahrgenommen werden, soll einerseits berufliche und wirtschaftliche Verbindungen der Abgeordneten transparent machen, andererseits verdeutlicht sie auch die Einbindung der Abgeordneten in verschiedene politische und soziale Bereiche.
Anhang:
Beigefügt sind das Formular, mit dem die Bundestagsabgeordneten gegenüber dem Bundestagspräsidenten Angaben gemäß den Verhaltensregeln machen, sowie weitere Informationen dazu.
2.731 Zeichen
Quelle:
http://www.bundestag.de/bic/presse/2004/pz_041216