Auch selbst recherchiertes Material rechtlich schützen(re) Auch für von Journalisten selbst recherchiertes Material soll künftig, ebenso wie schon jetzt für Mitteilungen von dritter Seite, ein strafprozessuales Zeugnisverweigerungsrecht gelten. Dies fordert die F.D.P. in einem "Entwurf eines Gesetzes zur Sicherung der Pressefreiheit" ( 14/1602). Die Fraktion erläutert, ihres Erachtens seien beide Quellen gleichermaßen schutzwürdig. Die derzeitige Gesetzeslage werde jedoch der Schutzwürdigkeit selbst recherchierten Materials nicht gerecht. Außerdem bedürfe die Frage, wie mitgeteiltes und selbst erarbeitetes Material voneinander abgegrenzt werden könnten, dringend einer Klärung. In der Strafverfolgungspraxis sei dieses Problem oft nicht zufriedenstellend lösbar. Unter den Berufsgeheimnisträgern, so die Liberalen weiter, stellten die Journalisten die einzige Gruppe dar, bei der ausschließlich mitgeteiltes, nicht aber bekannt gewordenes Material geschützt sei. Eine Änderung der einschlägigen Vorschrift der Strafprozessordnung (StPO, § 53) sei deshalb erforderlich. Ausnahmen vom Verbot des Zugriffs von Ermittlungsbehörden auf selbst erarbeitetes Material wollen die Freien Demokraten nur dann zulassen, wenn es sich um besonders schwerwiegende Verletzungen von individuellen Rechtsgütern oder um gemeingefährliche oder Straftaten von besonderem Gewicht handelt. Dann habe das Gebot einer effektiven Strafverfolgung Vorrang. Durch Neufassung einer weiteren Vorschrift der StPO (§ 97) soll künftig zudem die Beschlagnahme des durch das Zeugnisverweigerungsrecht geschützten Materials präzisiert werden. |