Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2001 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 12/2001 >
12/2001
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

VERMITTLUNGSAUSSCHUSS

Einigung über neue Besoldung für Professoren erreicht

(in) Der vom Bundesrat bemängelte Vergaberahmen in der vom Deutschen Bundestag beschlossenen Fassung des Gesetzes zur Professorenbesoldung ( 14/6852) wird mit dem Vorschlag des Vermittlungsausschusses ( 14/7777) so geändert, dass eine von den Ländern befürchtete Kostenexplosion vermieden werde. Die Länderkammer hatte am 30. November den Vermittlungsausschuss ( 14/7743) angerufen.

Den Angaben zufolge wird mehr Flexibilität bei der Professorenbesoldung geschaffen und als Vergaberahmen das Jahr vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes festgelegt. Der Vergaberahmen regelt den Gesamtbetrag der Leistungsbezüge, um so eine Kostenexplosion – etwa, indem Planstellen vorübergehend nicht besetzt werden – zu vermeiden.

Darüber hinaus sollen die Länder den Besoldungsdurchschnitt flexibel gestalten und ihn für Universitäten und gleichgestellte Hochschulen sowie für den Bereich der Fachhochschulen getrennt berechnen können.

Obergrenze fällt

Mit dem Gesetz soll die Besoldungsstruktur an den Hochschulen modernisiert und leistungsgerecht ausgestaltet werden. Die bisherigen altersabhängigen Besoldungsstufen sollen ersetzt werden durch ein System aus festem Grundgehalt und variablen Leistungsbezügen.

Die neue Besoldungsordnung W soll die ebenfalls neuen Professorenämter W 2 und W 3 an Universitäten und an Fachhochschulen ausweisen. Die Entscheidung, welche Professorenstelle an welcher Hochschulart eingerichtet wird, liegt im Verantwortungsbereich des Landesgesetzgebers. Eine Obergrenze der Gesamtvergütung soll es zukünftig nicht mehr geben. Statt dessen können Einkommensbestandteile von der Privatwirtschaft eingeworbene Drittmittel sein.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0112/0112037a
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion