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12/2001
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GESETZENTWURF DER BUNDESREGIERUNG

Im Schadensersatzrecht einige Haftungslücken schließen

(re) Haftungslücken schließen und "Gerechtigkeitsdefizit" beseitigen will die Bundesregierung mit ihrem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften ( 14/7752). Der Bundestag hat ihn am 13. Dezember zur Beratung an den Rechtsausschuss überwiesen.

Zur Begründung heißt es, das Schadensersatzrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches sei seit dessen Inkrafttreten vor über 100 Jahren nahezu unverändert geblieben. Im Laufe der Zeit habe sich immer deutlicher gezeigt, dass manche Grundentscheidungen nur noch schwer mit den heutigen Verhältnissen und Wertvorstellungen in Übereinstimmung zu bringen seien.

Kinder im Straßenverkehr

Dies gelte etwa für die Verantwortlichkeit von Kindern bei der Teilnahme am motorisierten Verkehr, die nach geltendem Recht ab dem vollendeten siebten Lebensjahr für verursachte Schäden verantwortlich sind. Erkenntnisse der Entwicklungspsychologie zeigten aber, dass Kinder frühestens ab dem elften Lebensjahr die besonderen Gefahren des Straßenverkehrs erkennen können.

Dies gelte ebenso für den Ersatz des immateriellen Schadens bei Körper- und Gesundheitsverletzungen. Auch sei festzustellen, dass sich die Sachschadensabrechnung immer mehr von der konkreten Schadensberechnung entfernt habe. Durch die Möglichkeit fiktiver Abrechnung, wie sie etwa bei Kfz-Schäden üblich sei, würden dem Geschädigten, der nicht in einem gewerblichen Betrieb reparieren lässt, mit der Umsatzsteuer und anderen öffentlichen Abgaben Positionen ersetzt, die er zur Schadensbehebung nicht aufgewendet hat.

Erforderlich sei zudem eine Umschichtung nicht nur vom Schadensausgleich zum Personenschadensausgleich, sondern auch innerhalb des Personenschadensausgleichs von den leichten zu den schweren Verletzungen. In der Arzneimittelhaftung müsse die Rechtsstellung des Geschädigten verbessert werden.

Dazu sieht der Entwurf die Einführung eines Auskunftsanspruchs vor, der sich sowohl gegen das Pharma-Unternehmen als auch gegen Behörden richtet und durch den die Möglichkeiten des Geschädigten, seinen Schadensersatzanspruch im Prozess durchzusetzen, erleichtert werden. Bei der Sachschadensregulierung soll der Ersatz der fiktiven Umsatzsteuer ausgeschlossen werden.

Ferner will die Regierung einen allgemeinen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Verletzungen von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung einführen. Dieser Anspruch soll bei nicht vorsätzlich verursachten Verletzungen auf erhebliche Schäden begrenzt werden. Die Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr will die Regierung dadurch verbessern, dass Haftung und Mitverschulden von Kindern unter zehn Jahren bei nicht vorsätzlich herbeigeführten Unfällen ausgeschlossen wird. Im Übrigen ist geplant, die Halterhaftung im Straßenverkehr auf mitfahrende Personen, die nicht gegen Entgelt befördert wurden, auszuweiten. Überdies sollen einige Haftungshöchstgrenzen angehoben werden.

Einwände des Bundesrates

Mehreren Änderungsvorschlägen des Bundesrates stimmt die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung überwiegend nicht zu. So hatte die Länderkammer unter anderem angeregt zu prüfen, ob die Haftungshöchstgrenzen nicht moderater angehoben werden könnten. Dem hält die Regierung entgegen, dass die letzte Erhöhung im Straßenverkehrsgesetz 23 Jahre zurückliege.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0112/0112039b
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