Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > Blickpunkt Bundestag > Blickpunkt Bundestag - Jahresübersicht 2001 > Deutscher Bundestag - Blickpunkt 12/2001 >
12/2001
[ zurück ]   [ Übersicht ]   [ weiter ]

PARLAMENT ÄNDERT BUNDESZENTRALREGISTERGESETZ

Datenschutz bei der Erteilung von Auskünften erweitert

(re) Der Bundestag hat am 13. Dezember den Entwurf der Bundesregierung für ein viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes ( 14/6814) in geänderter Fassung angenommen. Er folgte dabei einer Empfehlung des Rechtsausschusses vom 12. Dezember ( 14/7837), der den Entwurf in einigen Punkten geändert hatte. SPD, Bündnis 90/Die Grünen, FDP und PDS stimmten für, die CDU/CSU votierte gegen das Vorhaben.

Das Gesetz enthält viele Einzelregelungen, um den Datenschutz bei der Erteilung von Auskünften aus dem Bundeszentralregister zu verbessern. So werden

gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen von Strafverfolgungsbehörden über die Einstellung eines Verfahrens wegen erwiesener oder vermuteter Schuldunfähigkeit, die derzeit praktisch lebenslang im Register vermerkt sind, künftig nach Ablauf bestimmter Fristen aus dem Register entfernt.

Auch ist eine Rechtsgrundlage für die Einführung eines automatisierten Mitteilungs- und Auskunftsverfahrens enthalten. Die Vorschrift über Auskünfte für wissenschaftliche Forschungen wurde um die Möglichkeit ergänzt, das Bundeszentralregister um vorbereitende Analysen der Registerdaten zu ersuchen, die es technisch leisten kann, die aber über den Rahmen der schlichten Auskunftserteilung hinausgehen. Bei seinen Änderungen kam der Rechtsausschuss Forderungen des Bundesrates entgegen, denen die Regierung zugestimmt hatte.

Die SPD erläuterte, dass künftige Verfahrenseinstellungen nur noch eingetragen werden müssen, wenn erstens die Staatsanwaltschaft festgestellt hat, dass ein hinreichender Anlass für den Tatnachweis besteht, und wenn zweitens ein psychiatrisch erfahrener Sachverständiger die Schuldunfähigkeit festgestellt hat. Es werde Löschungsfristen geben, die sich an dem zugrunde liegenden Tatbestand orientieren. So betrage die Frist bei Verbrechen 15 und bei Vergehen 10 Jahre.

Die CDU/CSU legte dar, dass es durch die Änderungen einige Folgewirkungen für die Strafverfolgungsbehörden gebe, die zu einer Behinderung führten. Laut PDS sind viele Vorschläge des Datenschutzbeauftragten in das Gesetz eingeflossen.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2001/bp0112/0112040a
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion