Deutscher Bundestag
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07/2002
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Untersuchungsausschuss

Auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder kann der Bundestag einen Untersuchungsausschuss einsetzen. Dieses Minderheitsrecht wird besonders von der jeweiligen Opposition angewandt, um behauptete Missstände in Regierung und Verwaltung zu prüfen. Die Zahl der Ausschussmitglieder bestimmt der Bundestag. Ein Untersuchungsausschuss, der grundsätzlich öffentlich verhandeln muss, hat unter anderem das Recht, Zeugen vorzuladen und zu vereidigen. Das Ergebnis wird in einem Bericht an das Plenum zusammengefasst.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2002/bp0207/0207025b
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