Im Weiteren soll darin auch die Teilnahme aller Krankenkassen an den Umlageverfahren festgelegt werden. Die Regierung trägt damit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVG) vom November 2003 zur Ablösung des Lohnfortzahlungsgesetzes Rechnung. Das BVG hatte einen Verstoß gegen das Grundrecht der Berufsfreiheit sowie gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung von Mann und Frau festgestellt. Dem Gerichtsbeschluss zufolge ist der Arbeitgeberanteil zum Mutterschaftsgeld dann nicht mehr verfassungsgemäß, wenn beim Umlageverfahren nach dem Lohnfortzahlungsgesetz diese Kosten nur den Kleinbetrieben erstattet werden. Da mittlere und große Unternehmen mit mehr als 20 oder 30 Beschäftigten nicht an diesem Verfahren teilnehmen, könnten Frauen bei der Einstellung in diesen Betrieben benachteiligt werden.
Auch der Bundesrat fordert, alle Betriebe in das Ausgleichsverfahren beim Mutterschaftsgeld einzubeziehen. Darüber hinaus möchte er die bestehende Beschränkung auf Arbeiter beim Umlageverfahren zur Entgeltfortzahlung aufheben und auch Angestellte in das Ausgleichssystem einbeziehen. In dem von der Länderkammer dazu eingebrachten Gesetzentwurf über den Arbeitgeberausgleich bei Fortzahlung des Arbeitsentgelts im Fall von Krankheit und Mutterschaft (16/46) heißt es zur Begründung, eine Unterscheidung zwischen den einzelnen Arbeitnehmergruppen sei kaum noch möglich und rechtlich sehr unsicher.
Die Bundesregierung lehnt in ihrer Stellungnahme die Gesetzesinitiative der Länderkammer ab. Sie verweist darauf, dass auch die von ihr eingebrachte Gesetzesvorlage Regelungen des Lohnfortzahlungsgesetzes zu den Umlageverfahren durch ein eigenes Ausgleichsgesetz ablösen wolle. Im Gegensatz zum Gesetzentwurf des Bundesrates beziehe sie aber auch die öffentlichen Arbeitgeber in das Umlageverfahren zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Mutterschaft ein. Auch unterscheide sich ihre Initiative von der des Bundesrates darin, dass nach der bei den neu in das Umlageverfahren einbezogenen Ersatzkassen die Selbstverwaltungsorgane Einvernehmen mit den maßgeblichen Arbeitgeberverbänden herzustellen hätten.