Glossar
A B C - E F G H - K L - R S - U V - W X - Z
Rechtsstaat
Die Rechtsstaatlichkeit der Bundesrepublik ist im Grundgesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Sie wird aus dem Gebot der Gewaltenteilung und der Bindung aller Staatsgewalt an Recht und Gesetz hergeleitet. Alle staatlichen Maßnahmen sind durch unabhängige Gerichte überprüfbar. Rechtsstaatlichkeit bedeutet ferner Sicherung der Bürgerfreiheit und Gerechtigkeit.
Quelle: Parlamentsdeutsch, Erläuterungen zu parlamentarischen Begriffen - 2003
Quelle:
http://www.bundestag.de/interakt/glossar/181616a