Deutscher Bundestag
English    | Français   
 |  Sitemap  |  Kontakt  |  Fragen/FAQ  |  Druckversion
 
Startseite > PARLAMENT > Rechtliche Grundlagen > Geschäftsordnung >
[ zurück ]   [ Übersicht ]

Anlage 7

Befragung der Bundesregierung

  1. Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt.
  2. Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen, vorrangig zur vorangegangenen Kabinettsitzung. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten ermöglichen.
  3. Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages.
  4. Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten.
  5. Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten das Wort.
  6. Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten hinaus verlängern. Dauert die Befragung länger als 30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Fragestunde um die Verlängerungszeit.
  7. Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mitglieder der Bundesregierung; das Rederecht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt unberührt.


Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
vom 13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76) 1)

Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die folgenden Richtlinien erlassen:

  1. Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) ist zuständig für Überprüfungen gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes.
    Dem 1. Ausschuß sind die Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundestages unmittelbar zuzuleiten.
    Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht von Unterlagen beauftragen.
    Entscheidungen nach § 44b Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der 1. Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder.
  2. Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht den Bundesbeauftragten um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages und um Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bundestages es verlangt.
    Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der 1. Ausschuß konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder politischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundestages für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festgestellt hat.
    Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in Kenntnis zu setzen.
  3. Der 1. Ausschuß trifft auf Grund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.
  4. Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3 sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundestages zu eröffnen und mit ihm zu erörtern.
    Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
    Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über die beabsichtigte Feststellung des 1. Ausschusses.
  5. Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen. Die Richtlinien treten am 5. Dezember 1991 in Kraft.


Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b AbgG

1. Einzelfallüberprüfung

Die Einzelfallüberprüfung übernehmen Berichterstattergruppen. Die Berichterstattergruppen bestehen jeweils aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je einem Mitglied der Fraktionen und Gruppen.
Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet. Die Zuweisung der Überprüfungsvorgänge an die einzelnen Gruppen nimmt der Ausschußvorsitzende vor.
Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akteneinsicht beim Bundesbeauftragten beteiligen.
Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf des Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den Ausschuß legt der Vorsitzende vor.
Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzenden ausgefertigt.


2. Anhörung des Betroffenen

Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in einer Ausschußsitzung bekannt.
Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe durchgeführt; jedes Ausschußmitglied kann teilnehmen.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, daß das betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht in die Akten des Ausschusses nehmen kann.
Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach Ende der Anhörung dem Ausschuß eine schriftliche Stellungnahme zuleiten. Ob und inwieweit diese Stellungnahme für die Antragstellung gemäß Ziff. 5 der Richtlinien bewertet wird, muß zum Zeitpunkt der Abfassung der Beschlußempfehlung entschieden werden.


3. Überprüfung von Amts wegen

Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages gem. § 44b Abs. 2 AbgG kann von jedem Ausschußmitglied beantragt werden. Dem Antrag sind Belegmaterialien beizufügen.
Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuß über Anregungen anderer Mitglieder des Bundestages.


4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht

Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort von jedem Ausschußmitglied eingesehen werden.
Für das Überprüfungsverfahren werden höchstens zwei Kopien gezogen. Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem betroffenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des Ausschusses gewährt.
Bei der Einsichtnahme müssen der Vorsitzende oder von ihm beauftragte Mitglieder des Ausschusses oder des Sekretariates anwesend sein. Anonymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied des Bundestages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnungen kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages anfertigen.
Das Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Bundestages in Überprüfungsakten des Ausschusses nach § 16 GO-BT ist durch die Sonderregelung des § 44b AbgG und der Richtlinien ausgeschlossen.


5. Öffentlichkeit

Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über schutzwürdige persönliche Daten überprüfter Abgeordneter verpflichtet. Presseerklärungen über die inhaltliche Bewertung von Einzelfällen werden nicht abgegeben.
Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal aus Anlaß der Sitzungen und Gespräche sind unzulässig.


6. Feststellungskriterien

Feststellungskriterien für den Ausschuß sind insbesondere:

– hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 1 StUG),
– inoffizielle Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 2 StUG), wenn
– eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorliegt oder
– nachweislich Berichte oder Angaben über Personen geliefert wurden oder
– Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder Vergleichbares nachweislich dafür entgegengenommen wurden oder
– sonstige Unterlagen vorliegen, die schlüssiges Handeln für das MfS/AfNS belegen,
– politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
– das Vorliegen einer unterzeichneten Verpflichtungserklärung, wobei jedoch wegen fehlender Unterlagen eine Mitarbeit nicht bewertet werden kann, ein Tätigwerden nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist,
– eine nachgewiesene Eintragung in die IM-Kartei, wobei Verdachtsmomente jedoch offensichtlich auf manipulierten Daten zu ungunsten des Betroffenen basieren,
– eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das MfS/AfNS, wobei jedoch Einzelpersonen nachweislich weder mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt worden sind.



Änderungen des parlamentarischen Verfahrens auf Grund des Beschlusses vom 21.September 1995

1. Plenar-Kernzeit

a) Es wird eine Plenar-Kernzeit von etwa vier bis sechs Stunden mit grundlegenden Themen, längerfristiger Vorausplanung und regelmäßiger Live-Übertragung durch die elektronischen Medien eingeführt.

b) Als Termin hierfür wird der Donnerstag einer Plenarwoche festgelegt, daher (wertfreier) Bezeichnungsvorschlag: Donnerstags-Debatte.

c) Die Vorplanung der Donnerstags-Debatte durch Fraktionen und Ältestenrat erfolgt, soweit möglich, gesondert und vorgezogen vor der Zusammenstellung der übrigen Tagesordnungspunkte einer Plenarwoche mit dem Ziel, allen Beteiligten eine besondere inhaltliche Vorbereitung und den Medien die sichere Einplanung einer LiveÜbertragung zu ermöglichen. Die Themen dieser Debatte sollen im Sinne des Konsensprinzips zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen mit Rücksicht auf die verschiedenen politischen Richtungen und die Stärke der Fraktionen ausgewählt werden.

d) Für die Donnerstags-Debatte soll die Anwesenheit der Abgeordneten gewährleistet sein. Die Präsenz soll durch folgende Maßnahmen unterstützt und flankiert werden:
aa) Die Genehmigung zur Durchführung von Sitzungen parallel tagender Gremien wird in der Regel versagt.
bb) Redezeitbegrenzung auf grundsätzlich zehn Minuten, um möglichst vielen Abgeordneten die Gelegenheit zur aktiven Teilnahme zu geben.

e) Im Anschluß an die Kernzeit-Debatte finden gesammelt Abstimmungen ohne Aussprache statt, bei denen – zusätzlich zu den jetzt schon ohne Aussprache abzustimmenden Vorlagen – diejenigen Gesetzentwürfe und Anträge in zweiter und dritter Beratung abgeschlossen werden, die in einer öffentlichen Ausschußberatung debattiert wurden. Vor der Abstimmung erhält auf Wunsch des federführenden Ausschusses ein Berichterstatter das Wort für eine fünfminütige Berichterstattung.




2. Fragestunde

a) Der Text der Fragen wird auf der Besuchertribüne ausgelegt und im Hauskanal eingeblendet.

b) Gegenüber der Regierung wird die Erwartung ausgesprochen, daß zur Beantwortung häufiger der Minister zur Verfügung steht.

c) Die Antwort der Regierung sollte kurz ausfallen und eventuell frei vorgetragen werden.

d) Die Fragezeit wird auf den Mittwoch konzentriert und dort entsprechend verlängert, um die Aufteilung auf Mittwoch und Donnerstag zu beseitigen, mindestens für solche Plenarwochen, in denen Donnerstags-Debatten angesetzt sind.




3. Attraktivität der Plenardebatten

Der Präsident erhält die Befugnis, bei Plenardebatten die Aussprache im Einvernehmen mit den Fraktionen zu verlängern (z. B. 30 Minuten).




4. Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen

a) Der Teilnehmerkreis besteht aus dem veranstaltenden federführenden Ausschuß und, auf Wunsch, den Mitgliedern der mitberatenden Ausschüsse sowie weiteren interessierten Abgeordneten. Rede- und Antragsrecht steht allen Abgeordneten zu, Stimmrecht jedoch nur den Mitgliedern des federführenden Ausschusses.

b) Zu den Erweiterten öffentlichen Ausschußsitzungen sind Presse, Rundfunk und Fernsehen, Einzelbesucher (z. B. Vertreter von Verbänden und Organisationen) und Besuchergruppen zugelassen. Die dafür erforderlichen räumlichen und technischen Voraussetzungen sind derzeit im Wasserwerk-Saal gegeben und sollen für mindestens noch einen weiteren Saal (z. B. NH 1903) sowie in der Bauplanung für Berlin vorgesehen werden.

c) Als Sitzungstag für Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen wird der Mittwoch, in Ausnahmefällen der Nachmittag des Donnerstags vorgesehen.

d) Die Planung öffentlicher Ausschußsitzungen ist in erster Linie Aufgabe des federführenden Ausschusses, wobei die Eignung einer Vorlage hierfür schon bei der Überweisung geprüft werden soll. Bei der Terminfestlegung und bei späteren Umplanungen ist das Einvernehmen mit den mitberatenden Ausschüssen und das Benehmen mit dem Ältestenrat herzustellen.

e) Wenn eine Erweiterte öffentliche Ausschußberatung stattgefunden hat, findet eine nochmalige Aussprache im Plenum zur zweiten und dritten Lesung grundsätzlich nicht mehr statt; jedoch kann der Ältestenrat eine Plenaraussprache beschließen.




5. Aufteilung der übrigen Plenarzeit

Mittwoch: nur Regierungsbefragung, Fragestunde und ggf. Aktuelle Stunde, keine sonstige Plenarberatung;
Donnerstagnachmittag:   Plenarberatungen mit festgelegtem Endtermin;
Freitag: Plenarberatungen.
Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/go_btg/anlage7
Seitenanfang [TOP]
Druckversion Druckversion