Anlage 7
- Eine Befragung der Bundesregierung findet in Sitzungswochen mittwochs um 13.00 Uhr statt.
- Die Mitglieder des Bundestages können an die Bundesregierung Fragen von aktuellem Interesse im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit stellen, vorrangig zur vorangegangenen Kabinettsitzung. Die Fragen können durch Bemerkungen eingeleitet werden. Sie müssen kurz gefaßt sein und kurze Antworten ermöglichen.
- Der Präsident erteilt das Wort unter Berücksichtigung der Regeln des § 28 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Bundestages.
- Die Befragung dauert in der Regel 30 Minuten.
- Zu Beginn der Befragung erhält ein Mitglied der Bundesregierung auf Verlangen bis zu fünf Minuten das Wort.
- Der Präsident kann die Befragung über 30 Minuten hinaus verlängern. Dauert die Befragung länger als 30 Minuten, verkürzt sich die anschließende Fragestunde um die Verlängerungszeit.
- Grundsätzlich antworten die angesprochenen Mitglieder der Bundesregierung; das Rederecht des zuständigen Mitglieds der Bundesregierung bleibt unberührt.
Bekanntmachung der Richtlinien zur Überprüfung auf eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik
vom 13. Dezember 1991 (BGBl. 1992 I S. 76) 1)
Gemäß § 44b des Abgeordnetengesetzes werden die folgenden Richtlinien erlassen:
- Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität
und Geschäftsordnung (1. Ausschuß) ist zuständig
für Überprüfungen gemäß § 44b des
Abgeordnetengesetzes.
Dem 1. Ausschuß sind die Mitteilungen des Bundesbeauftragten für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik (Bundesbeauftragter) und sonstige Unterlagen zur Überprüfung eines Mitgliedes des Bundestages unmittelbar zuzuleiten.
Er kann aus seiner Mitte Mitglieder mit der Durchsicht von Unterlagen beauftragen.
Entscheidungen nach § 44b Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes, Entscheidungen über Ersuchen um zusätzliche Auskünfte des Bundesbeauftragten und Entscheidungen zur Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der 1. Ausschuß mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. - Der Präsident des Deutschen Bundestages ersucht den
Bundesbeauftragten um Mitteilung von Erkenntnissen aus seinen
Unterlagen über ein Mitglied des Bundestages und um
Akteneinsicht, falls dieses Mitglied des Bundestages es
verlangt.
Er ersucht den Bundesbeauftragten auch, falls der 1. Ausschuß konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht der hauptamtlichen oder inoffiziellen Tätigkeit oder politischen Verantwortung eines Mitgliedes des Bundestages für das Ministerium für Staatssicherheit/ Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik festgestellt hat.
Das Mitglied des Bundestages ist über das Ersuchen in Kenntnis zu setzen. - Der 1. Ausschuß trifft auf Grund der Mitteilungen des Bundesbeauftragten und auf Grund sonstiger ihm zugeleiteter oder von ihm beigezogener Unterlagen die Feststellung, ob eine hauptamtliche oder inoffizielle Mitarbeit oder eine politische Verantwortung für das Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit (MfS/AfNS) der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik als erwiesen anzusehen ist.
- Vor Abschluß der Feststellungen gemäß Nummer 3
sind die Tatsachen dem betroffenen Mitglied des Bundestages zu
eröffnen und mit ihm zu erörtern.
Das betroffene Mitglied kann Einsicht in die beim 1. Ausschuß befindlichen Unterlagen verlangen. Es kann sich einer Vertrauensperson bedienen.
Der Vorsitzende des 1. Ausschusses unterrichtet den Präsidenten des Deutschen Bundestages und den Vorsitzenden derjenigen Fraktion oder Gruppe, der das betroffene Mitglied des Bundestages angehört, über die beabsichtigte Feststellung des 1. Ausschusses. - Die Feststellung des 1. Ausschusses über ein Mitglied des Bundestages wird unter Angabe der wesentlichen Gründe als Bundestagsdrucksache veröffentlicht. In die Bundestagsdrucksache ist auf Verlangen eine Erklärung des betroffenen Mitgliedes des Bundestages in angemessenem Umfang aufzunehmen. Die Richtlinien treten am 5. Dezember 1991 in Kraft.
Absprache zur Durchführung der Richtlinien gemäß § 44b AbgG
1. Einzelfallüberprüfung
Die Einzelfallüberprüfung übernehmen
Berichterstattergruppen. Die Berichterstattergruppen bestehen
jeweils aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter sowie je
einem Mitglied der Fraktionen und Gruppen.
Es werden vier Berichterstattergruppen gebildet. Die Zuweisung der
Überprüfungsvorgänge an die einzelnen Gruppen nimmt
der Ausschußvorsitzende vor.
Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich an der Akteneinsicht beim
Bundesbeauftragten beteiligen.
Den Bericht der Berichterstattergruppe und den Entwurf des
Entscheidungsvorschlages für den Einzelfall an den
Ausschuß legt der Vorsitzende vor.
Die Feststellung des Ausschusses wird vom Vorsitzenden
ausgefertigt.
2. Anhörung des Betroffenen
Termin und Ort bestimmt der Vorsitzende, er gibt dies in einer
Ausschußsitzung bekannt.
Die Anhörung wird von der Berichterstattergruppe
durchgeführt; jedes Ausschußmitglied kann
teilnehmen.
Die Einladung erfolgt schriftlich mit dem Hinweis, daß das
betroffene Mitglied des Bundestages vorher Einsicht in die Akten
des Ausschusses nehmen kann.
Das betroffene Mitglied des Bundestages kann nach Ende der
Anhörung dem Ausschuß eine schriftliche Stellungnahme
zuleiten. Ob und inwieweit diese Stellungnahme für die
Antragstellung gemäß Ziff. 5 der Richtlinien bewertet
wird, muß zum Zeitpunkt der Abfassung der
Beschlußempfehlung entschieden werden.
3. Überprüfung von Amts wegen
Die Überprüfung von Mitgliedern des Bundestages gem.
§ 44b Abs. 2 AbgG kann von jedem Ausschußmitglied
beantragt werden. Dem Antrag sind Belegmaterialien
beizufügen.
Der Vorsitzende unterrichtet den Ausschuß über
Anregungen anderer Mitglieder des Bundestages.
4. Aktenaufbewahrung und Akteneinsicht
Die Originale bleiben im Sekretariat. Sie können dort von
jedem Ausschußmitglied eingesehen werden.
Für das Überprüfungsverfahren werden höchstens
zwei Kopien gezogen. Einsicht in die Akten des Ausschusses wird dem
betroffenen Mitglied des Bundestages nur in den Räumen des
Ausschusses gewährt.
Bei der Einsichtnahme müssen der Vorsitzende oder von ihm
beauftragte Mitglieder des Ausschusses oder des Sekretariates
anwesend sein. Anonymisierte Kopien werden dem betroffenen Mitglied
des Bundestages auf Verlangen ausgehändigt. Aufzeichnungen
kann sich das betroffene Mitglied des Bundestages anfertigen.
Das Akteneinsichtsrecht für Mitglieder des Bundestages in
Überprüfungsakten des Ausschusses nach § 16 GO-BT
ist durch die Sonderregelung des § 44b AbgG und der
Richtlinien ausgeschlossen.
5. Öffentlichkeit
Die Mitglieder des Ausschusses sind zur Verschwiegenheit über
schutzwürdige persönliche Daten überprüfter
Abgeordneter verpflichtet. Presseerklärungen über die
inhaltliche Bewertung von Einzelfällen werden nicht
abgegeben.
Hörfunk- und Fernsehaufzeichnungen im Sitzungssaal aus
Anlaß der Sitzungen und Gespräche sind
unzulässig.
6. Feststellungskriterien
Feststellungskriterien für den Ausschuß sind
insbesondere:
– hauptamtliche Tätigkeit für das MfS/AfNS (vgl.
§ 6 Abs. 4 Nr. 1 StUG),
– inoffizielle Tätigkeit (vgl. § 6 Abs. 4 Nr. 2
StUG), wenn
– eine unterzeichnete Verpflichtungserklärung vorliegt
oder
– nachweislich Berichte oder Angaben über Personen
geliefert wurden oder
– Zuwendungen, Vergünstigungen, Auszeichnungen oder
Vergleichbares nachweislich dafür entgegengenommen wurden
oder
– sonstige Unterlagen vorliegen, die schlüssiges Handeln
für das MfS/AfNS belegen,
– politische Verantwortung für das MfS/AfNS oder seine
Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen,
– das Vorliegen einer unterzeichneten
Verpflichtungserklärung, wobei jedoch wegen fehlender
Unterlagen eine Mitarbeit nicht bewertet werden kann, ein
Tätigwerden nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist,
– eine nachgewiesene Eintragung in die IM-Kartei, wobei
Verdachtsmomente jedoch offensichtlich auf manipulierten Daten zu
ungunsten des Betroffenen basieren,
– eine Tätigkeit oder politische Verantwortung für
das MfS/AfNS, wobei jedoch Einzelpersonen nachweislich weder
mittelbar noch unmittelbar belastet oder benachteiligt worden
sind.
Änderungen des parlamentarischen Verfahrens auf Grund des Beschlusses vom 21.September 1995
1. Plenar-Kernzeit
a) Es wird eine Plenar-Kernzeit von etwa vier bis sechs Stunden
mit grundlegenden Themen, längerfristiger Vorausplanung und
regelmäßiger Live-Übertragung durch die
elektronischen Medien eingeführt.
b) Als Termin hierfür wird der Donnerstag einer Plenarwoche
festgelegt, daher (wertfreier) Bezeichnungsvorschlag:
Donnerstags-Debatte.
c) Die Vorplanung der Donnerstags-Debatte durch Fraktionen und
Ältestenrat erfolgt, soweit möglich, gesondert und
vorgezogen vor der Zusammenstellung der übrigen
Tagesordnungspunkte einer Plenarwoche mit dem Ziel, allen
Beteiligten eine besondere inhaltliche Vorbereitung und den Medien
die sichere Einplanung einer LiveÜbertragung zu
ermöglichen. Die Themen dieser Debatte sollen im Sinne des
Konsensprinzips zwischen Regierungs- und Oppositionsfraktionen mit
Rücksicht auf die verschiedenen politischen Richtungen und die
Stärke der Fraktionen ausgewählt werden.
d) Für die Donnerstags-Debatte soll die Anwesenheit der
Abgeordneten gewährleistet sein. Die Präsenz soll durch
folgende Maßnahmen unterstützt und flankiert
werden:
aa) Die Genehmigung zur Durchführung von Sitzungen parallel
tagender Gremien wird in der Regel versagt.
bb) Redezeitbegrenzung auf grundsätzlich zehn Minuten, um
möglichst vielen Abgeordneten die Gelegenheit zur aktiven
Teilnahme zu geben.
e) Im Anschluß an die Kernzeit-Debatte finden gesammelt
Abstimmungen ohne Aussprache statt, bei denen –
zusätzlich zu den jetzt schon ohne Aussprache abzustimmenden
Vorlagen – diejenigen Gesetzentwürfe und Anträge in
zweiter und dritter Beratung abgeschlossen werden, die in einer
öffentlichen Ausschußberatung debattiert wurden. Vor der
Abstimmung erhält auf Wunsch des federführenden
Ausschusses ein Berichterstatter das Wort für eine
fünfminütige Berichterstattung.
2. Fragestunde
a) Der Text der Fragen wird auf der Besuchertribüne
ausgelegt und im Hauskanal eingeblendet.
b) Gegenüber der Regierung wird die Erwartung ausgesprochen,
daß zur Beantwortung häufiger der Minister zur
Verfügung steht.
c) Die Antwort der Regierung sollte kurz ausfallen und eventuell
frei vorgetragen werden.
d) Die Fragezeit wird auf den Mittwoch konzentriert und dort
entsprechend verlängert, um die Aufteilung auf Mittwoch und
Donnerstag zu beseitigen, mindestens für solche Plenarwochen,
in denen Donnerstags-Debatten angesetzt sind.
3. Attraktivität der Plenardebatten
Der Präsident erhält die Befugnis, bei Plenardebatten die Aussprache im Einvernehmen mit den Fraktionen zu verlängern (z. B. 30 Minuten).
4. Erweiterte öffentliche Ausschußberatungen
a) Der Teilnehmerkreis besteht aus dem veranstaltenden
federführenden Ausschuß und, auf Wunsch, den Mitgliedern
der mitberatenden Ausschüsse sowie weiteren interessierten
Abgeordneten. Rede- und Antragsrecht steht allen Abgeordneten zu,
Stimmrecht jedoch nur den Mitgliedern des federführenden
Ausschusses.
b) Zu den Erweiterten öffentlichen Ausschußsitzungen
sind Presse, Rundfunk und Fernsehen, Einzelbesucher (z. B.
Vertreter von Verbänden und Organisationen) und
Besuchergruppen zugelassen. Die dafür erforderlichen
räumlichen und technischen Voraussetzungen sind derzeit im
Wasserwerk-Saal gegeben und sollen für mindestens noch einen
weiteren Saal (z. B. NH 1903) sowie in der Bauplanung für
Berlin vorgesehen werden.
c) Als Sitzungstag für Erweiterte öffentliche
Ausschußberatungen wird der Mittwoch, in Ausnahmefällen
der Nachmittag des Donnerstags vorgesehen.
d) Die Planung öffentlicher Ausschußsitzungen ist in
erster Linie Aufgabe des federführenden Ausschusses, wobei die
Eignung einer Vorlage hierfür schon bei der Überweisung
geprüft werden soll. Bei der Terminfestlegung und bei
späteren Umplanungen ist das Einvernehmen mit den
mitberatenden Ausschüssen und das Benehmen mit dem
Ältestenrat herzustellen.
e) Wenn eine Erweiterte öffentliche Ausschußberatung
stattgefunden hat, findet eine nochmalige Aussprache im Plenum zur
zweiten und dritten Lesung grundsätzlich nicht mehr statt;
jedoch kann der Ältestenrat eine Plenaraussprache
beschließen.
5. Aufteilung der übrigen Plenarzeit
Mittwoch: | nur Regierungsbefragung, Fragestunde und ggf. Aktuelle Stunde, keine sonstige Plenarberatung; |
Donnerstagnachmittag: | Plenarberatungen mit festgelegtem Endtermin; |
Freitag: | Plenarberatungen. |