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Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages
Geschäftsordnung des Bundestages
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Das Grundgesetz stattet die Abgeordneten des Deutschen Bundestages mit dem sogenannten freien Mandat aus. Die Abgeordneten sind somit nicht an Aufträge und Weisungen gebunden.

Die Abgeordneten unterliegen aber der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages, die sich laut Artikel 40 des Grundgesetzes der Bundestag gibt. Sie regelt u.a. Redezeiten im Plenum und Verhaltensregeln der Abgeordneten. Die Regeln enthalten keine allgemeine Berufsethik für die Volksvertreter. Ein Katalog listet präzise Anzeigepflichten und Verbotstatbestände auf. Er beinhaltet auch Regelung bei Nichtbeachtung.



Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages

in der Fassung der Bekanntmachung
vom 2. Juli 1980 (BGBl. I S. 1237),
zuletzt geändert laut Bekanntmachung
vom 12. Juli 2005 (BGBl. I S. 2512)


Quelle: http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/go_btg/
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