Wahlprüfungsgesetz
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1 Zuständigkeit des Bundestages
(1) Über die Gültigkeit der Wahlen zum Bundestag entscheidet vorbehaltlich der Beschwerde gemäß Artikel 41 Abs. 2 des Grundgesetzes der Bundestag.
(2) Soweit eine Wahl für ungültig erklärt wird, sind die sich daraus ergebenden Folgerungen festzustellen.
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/gesetze/wpg/wpgp01