Kontrollgremien
16. Wahlperiode
Gremium nach Artikel 13 Absatz 6 des Grundgesetzes
Artikel 13 des Grundgesetzes
© DBT
1. Konstituierung
Das Gremium nach Art. 13 Abs. 6 GG wurde am 15. Dezember 2005 eingesetzt.
2. Aufgaben
Die Einrichtung des Gremiums geht auf die Neufassung des Artikels 13 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) sowie auf das Gesetz vom 24. Juni 2005 zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, BGBl. I, 1841 zurück. Diese beiden gesetzlichen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel zur Abhörung und Aufzeichnung von nicht-öffentlichen Gesprächen in von Wohnungen insbesondere in Fällen der besonders schwerer Kriminalität.
In Artikel 13 Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Überwachungsmittel unterrichtet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet der Bundestag hierzu ein Gremium ein, das auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausübt.
§ 100e der Strafprozessordnung führt Inhalt und Umfang der Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag detailliert auf.
Das Gremium nach Art. 13 Abs. 6 GG wurde am 15. Dezember 2005 eingesetzt.
2. Aufgaben
Die Einrichtung des Gremiums geht auf die Neufassung des Artikels 13 des Grundgesetzes durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 26. März 1998 (BGBl. I S. 610) sowie auf das Gesetz vom 24. Juni 2005 zur Umsetzung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 3. März 2004, BGBl. I, 1841 zurück. Diese beiden gesetzlichen Regelungen bilden die rechtliche Grundlage für den Einsatz technischer Mittel zur Abhörung und Aufzeichnung von nicht-öffentlichen Gesprächen in von Wohnungen insbesondere in Fällen der besonders schwerer Kriminalität.
In Artikel 13 Abs. 6 Satz 1 des Grundgesetzes ist festgelegt, dass die Bundesregierung den Deutschen Bundestag jährlich über den Einsatz technischer Überwachungsmittel unterrichtet. Nach Satz 2 dieser Vorschrift richtet der Bundestag hierzu ein Gremium ein, das auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle ausübt.
§ 100e der Strafprozessordnung führt Inhalt und Umfang der Berichtspflicht gegenüber dem Bundestag detailliert auf.
Anzahl Mitglieder: | 9 |
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Vorsitzender: | N.N. |
Stellvertretender Vorsitzender: | N.N. |
Fraktion | Abgeordnete |
---|---|
CDU/CSU | Norbert Geis Reinhard Grindel Gero Storjohann |
SPD | Gabriele Fograscher Dr. Hans-Ulrich Krüger Dirk Manzewski |
FDP | Gisela Piltz |
DIE LINKE. | Petra Pau |
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN | Wolfgang Wieland |
Rechtliche Grundlagen
Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/kontrollgremien/gremium_art13gg