Untersuchungsausschüsse
16. Wahlperiode
Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44 des Grundgesetzes
Untersuchungsausschüsse nach Artikel 44
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Nach Artikel 44 des Grundgesetzes kann und muss
der Bundestag auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder einen
Untersuchungsausschuss einsetzen. Dieser prüft
hauptsächlich mögliche Missstände in Regierung und
Verwaltung und mögliches Fehlverhalten von
Politikern. Er kann Zeugen und Sachverständige
vernehmen und sonstige Ermittlungen durch Gerichte und
Verwaltungsbehörden vornhemen lassen. Das Ergebnis fasst der
Untersuchungsausschuss in einem Bericht an das Plenum zusammen. Um eine wirksame
parlamentarische Kontrolle der Streitkräfte zu
gewährleisten, hat der Verteidigungsausschuss jederzeit das
Recht, sich als Untersuchungsausschuss zu konstituieren.
Untersuchungsausschussgesetz zum Downlaod
Quelle:
http://www.bundestag.de/ausschuesse/ua/