*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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2.3.2       Die Gefährdung finanzieller Integrität und Stabilität durch Geldwäsche

Mit der Liberalisierung, Deregulierung und Globalisierung der Finanzmärkte ist auch die Geldwäsche zu einem Problem mit neuen Dimensionen geworden. Nicht nur ihr Umfang hat stark zugenommen, auch die damit verbundenen Gefahren für Wirtschaft, Gesellschaft und Politik sind erheblich größer geworden. Am 11. September 2001 ist es besonders deutlich geworden, dass die deregulierten Finanzmärkte nicht nur Vehikel der Wohlstandsmehrung in der Welt sind, sondern auch zur Finanzierung der or­ ganisierten Kriminalität und terroristischer Netzwerke miss­ braucht werden können. Die trotz Finanzaufsicht be­ stehenden Möglichkeiten der Geldwäsche unter Einschaltung von Offshore-Finanzzentren und Untergrundbanken („Hawala-Banken“) sind offenbar ebenso genutzt worden wie Verschleierungsmöglichkeiten im Countertrade und im ganz normalen Bankgeschäft. Auch gab es unmittelbar nach dem 11. September den dringenden Verdacht, dass an der Wall Street Insider-Geschäfte mit Leerverkäufen der von den Attentaten besonders betroffenen Versicherungs- und Luftverkehrsaktien getätigt worden sind. Dieser Verdacht konnte später nicht erhärtet, aber auch nicht gänzlich ausgeräumt werden. Ungewöhnliche Bewegungen an den Weltbörsen und auf den Rohstoffmärkten hat es jedenfalls vor dem 11. September gegeben.

Die Terrorakte von New York und Washington verweisen darauf, dass globale Finanzmärkte nicht nur unter dem Aspekt von Effizienzsteigerung durch Liberalisierung und Deregulierung einerseits (neoklassische Position) und der immanenten Krisenhaftigkeit infolge der grund­ sätzlichen „Financial Stabilities“ andererseits (Keynesianische Position) betrachtet werden sollten. Die Nutzung der globalen Finanzbeziehungen zur Finanzierung von organisierter Kriminalität und terroristischen Netzwerken muss durch eine kompetente und effiziente Aufsicht unterbunden werden; und dies sollte bei allen Unterschieden der Interpretation der Dynamik von Finanzmärkten Konsens sein. Der Kampf gegen die Geldwäsche erhält daher unter den Bedingungen globalisierter Finanz­ ­ märk­ te besondere Dringlichkeit. Die Ausführungen und    Empfehlungen im Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Globalisierung“ (2001c) wurden bedauerlicherweise durch die Ereignisse des 11. September 2001 bestätigt.17

Nach der Definition der Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), einer intergouvernementalen Institution der OECD, handelt es sich bei Geldwäsche um „die Behandlung krimineller Einkommen mit dem Zweck, ihre illegale Herkunft zu verschleiern. Dieser Prozess ist von wesentlicher Bedeutung, weil es die Kriminellen in die Lage versetzt, diese Gewinne zu genießen, ohne ihre Quelle zu gefährden“ (OECD 2000a: 1).

Zunächst war es vor allem der Kampf gegen die zunehmende Drogenkriminalität, der die Aufmerksamkeit auf die Geldwäsche von Drogeneinkünften lenkte (Findeisen 1998). Das Office for Drug Control and Crime Prevention (UNODCCP) gibt für die späten 90er Jahre an, dass der Drogenhandel einen jährlichen Umsatz von 400 bis 500 Milliarden US-Dollar erreiche (OGD 1998, 2000). Davon würden, so die Schätzungen, von den Strafverfolgungsbehörden lediglich zwischen 100 und 500 Millionen US-Dollar pro Jahr, also gerade einmal ein Promille sichergestellt. Der Betrag, der an Produzenten von Drogen in der Dritten Welt transferiert wird, beläuft sich nach der gleichen Quelle auf etwa fünf Milliarden US-Dollar, ca. 100 Milliarden US-Dollar gehen an Zwischenhändler, ohne vorher „gewaschen“ zu werden und werden direkt wieder in den Geldkreislauf zur Drogenproduktion und zum Drogenhandel integriert. Ermöglicht wird dies durch laxe Gesetzgebung oder/und wegen der mangelnden administrativen Fähigkeit, entsprechende Gesetze zur implementieren (wie in den Ländern des „Goldenen Dreiecks“ – Laos, Kambodscha und Vietnam –, in Afrika oder in der ehemaligen Sowjetunion (OGD 2000: 18). Eine große Rolle spielt dabei allerdings auch die Korruption von Amts­ trägern. Der große „Rest“ von bis zu rund 400 Milliarden US-Dollar muss jedoch „gewaschen“ werden, um die Spur zur kriminellen Vortat zu verwischen.

Inzwischen dürften andere Delikte mindestens so wichtig wie der Drogenhandel geworden sein: Menschenschmuggel, Waffenhandel, Korruption und der „White Collar“-Betrug mit Finanzanlagen, vor allem unter Nutzung des Internet. Der Kapitalanlagebetrug beläuft sich allein in  Deutschland auf ca. 25 Milliarden Euro pro Jahr (Findeisen 1998). Geldwäscher machen sich die Verbreitung von Fi­ nanz­ ­ innovationen zu Nutze. Derivate werden ebenso genutzt wie die Fazilitäten des Electronic Banking und daher ist der Geldwäsche nur beizukommen, wenn die technischen und organisatorischen (sowie gesetzlichen) Möglichkeiten der Aufsichtsbehörden mit den Finanzinnovationen mithalten.

Die Wäsche von schmutzigem Geld ist wegen der Schäden, die dadurch finanziell, politisch und moralisch angerichtet werden, ein globales Übel, das viele Gestalten annimmt und die Integrität von Finanzinstitutionen und -märkten unterminiert, bevor auch die Stabilität des Finanzsystems betroffen ist.

Erstens      erhalten kriminelle und anti-konstitutionelle Kreise zusätzliche Macht: Gewaschenes und daher frei verwendbares Geld ist eine Ressource, die eingesetzt werden kann, um eine Art krimineller oder extralegaler „Gegengesellschaft“ zu alimentieren.

Zweitens   werden Straftaten durch Geldwäsche nicht nur vertuscht, sondern monetär belohnt. Dies kann keine Gesellschaft zulassen, ohne sich selbst mit den Normen, die das Zusammenleben der Bürgerinnen und Bürger im Rechtsstaat regeln, aufzugeben.

Drittens    geht von der Geldwäsche ein negativer Effekt auf die Legitimation von politischen Institutionen aus, wodurch wiederum politische Indifferenz und „Politikverdrossenheit“ gefördert werden können. Das schwächt die Demokratie, die auf aktive Partizipation der Bürger angewiesen ist.

   Viertens    fehlen die der öffentlichen Hand hinterzogenen (und per Geldwäsche auf private Konten umgeleiteten) Steuern bei der Bereitstellung öffentlicher Güter. Es wird geschätzt, dass aus Entwicklungsländern ca. 50 Milliarden US-Dollar hinterzogene Steuern in Off-Shore- Finanzzentren gewaschen werden; dies ist eine Summe, die einem Großteil der Mittel der öffentlichen der Entwicklungszusammenarbeit (ODA) entspricht. Aber auch in den Industrieländern werden die Einnahmen aus kriminellen Aktivitäten nicht versteuert; ihre Herkunft wird durch Geldwäsche unkenntlich gemacht. Dennoch war Steuerhinterziehung bis 2001 nicht als Vortat der Geldwäsche definiert worden.

Fünftens   können mit den umfangreichen Kapitalflüssen aus der Geldwäsche ökonomische Größen (wie Zinsen, Renditen und Wechselkurse) in eine Richtung beeinflusst werden, die für die makro­ ökonomische Entwicklung von betroffenen Ländern und deren Währungen nicht wünschenswert ist. Das kann im Extremfall zur Verarmung ganzer Nationen beitragen. Darauf deuten insbesondere die Entwicklungen in rohstoffreichen Ländern in Afrika oder innerhalb der GUS hin. Allerdings sind hier die Zusammenhänge (auch mit der Entwicklung von Rohstoffmärkten) sehr komplex und das Dunkelfeld sehr groß. (Dieses konnte in der verfügbaren Zeit der Enquete-Kommission „Globalisierung“ nicht ausgeleuchtet werden.)

Sechstens kann auch die Natur beeinträchtigt werden, wenn Geld gewaschen wird, das mit illegalem Handel von Tieren oder Pflanzen durch illegalen Export von Tropenhölzern, von Fellen etc. erworben worden ist. Die kriminelle Vortat wird honoriert, so dass ihre Fortsetzung lukrativ bleibt. Geldwäsche kann also negative Wirkungen auf den globalen Umweltschutz haben.

Wegen dieser schädlichen Wirkungen ist Geldwäsche mittlerweile in vielen Ländern verboten, in Deutschland durch den 1992 in Kraft getretenen Straftatbestand § 261 StGB, der u. a. vom Geldwäschegesetz gewerberechtlich flankiert wird. In modernen Gesellschaften kümmern sich auf nationaler, europäischer und globaler Ebene verschiedene Institutionen um die Stabilität und Sicherheit des Geldes: Zentralbanken, IWF, OECD und Institutionen sowie Organisationen der Aufsicht wie die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin18), die Financial Action Task Force on Money Laundering (FATF), angesiedelt bei der OECD, die International Organization for Securities Commissions (IOSCO) etc. Mit besonderem Bezug zur Geldwäsche ist 1989 die bereits erwähnte FATF als intergouvernmentale Institution bei der OECD ins Leben gerufen worden, „to generate the necessary political will to bring about national legislative and regulatory reforms to combat money laundering“ (OECD 2000c: 1). Bereits 1990 erarbeitete das FATF 40 Empfehlungen, die 1996 weiterentwickelt wurden (OECD 2000f) und im Jahre 2002 auch unter Berücksichtigung der Erfahrungen des 11. September auf den neusten Stand gebracht worden sind (OECD 2001b); die Empfehlungen des FATF sind für die Industrieländer (und einige Schwellenländer) die Grundlagen von nationalstaatlichen Gesetzen und Maßnahmen gegen die Geldwäsche.

Der Kampf gegen Geldwäsche, gegen Steuerhinterziehung und gegen Kapitalflucht war bislang trotz dieser ständig verbesserten Aufsichtsmaßnahmen nicht immer erfolgreich. Ein Grund ist die Weigerung einiger Off­ shore-Finanzzentren, bei diesem Kampf so zu kooperieren, wie es für eine Unterbindung der Geldwäsche auf globalen Finanzmärkten notwendig wäre. Inzwischen hat die OECD 19 nicht kooperierende Offshore-Finanzplätze auf eine schwarze Liste gesetzt, die ihnen gegenüber Sanktionen ermöglicht (OECD 2002a; vgl. hierzu Kasten 2-6).

In Deutschland ist das „Steuerverkürzungsbekämpfungsgesetz“ vom 19. Dezember 2001 (Bundesregierung 2001c) beschlossen worden, das ganz im Sinne der Empfehlung 1.5 des Zwischenberichts der Enquete-Kommission „Globalisierung“ (2001c: 22) Freiheitsstrafen für Steuerhinterziehung im Zusammenhang mit Geldwäsche-Vortaten vorsieht (§ 370a). Doch damit ist es nicht getan. Denn erstens ist nicht ersichtlich, dass die Geldwäscheaktivitäten abgenommen haben und zweitens ist die Transparenz der Finanztransaktionen auf weitgehend deregulierten globalen Kapitalmärkten unzureichend; dies hat jüngst die Konferenz der Parlamente der Europäischen Union über die Bekämpfung der Geldwäsche in der Schlusserklärung vom 8. Februar 2002 („Erklärung von Paris über die Bekämpfung der Geldwäsche“, unveröffentlichtes Dokument) festgehalten und darin „Vorschläge“ zur Bekämpfung der Geldwäsche in „vier Themen“ entwickelt.

(1)  Höhere Transparenz der Kapitalbewegungen: Diese ist angesichts der zumeist elektronischen Abwicklung erreichbar, wenn entsprechende Filter in die Abrechnungssysteme eingebaut werden. Darüber hinaus müssen die Privilegien bestimmter Berufsgruppen (Treuhänder, Notare etc.) eingegrenzt und die Möglichkeiten der Registrierung von Kapitalbewegungen erweitert werden.

(2)  Sanktionen gegen nicht kooperierende Länder und Territorien: Die Offshore-Finanzzentren sind eine Schwachstelle des internationalen Finanzsystems. Denn sie verdienen an Kapitaltransaktionen, und manchmal sind Platzierung und Verschleierung der in Offshore-Finanzzentren eingeschleusten Milliardenbeträge die wichtigste oder gar einzige Einnahmequelle. Die Initiative der OECD gegen nicht koope­ rative Offshore-Zentren enthält eine Verpflichtung zu systematischer Meldung von Geschäftskontakten mit nicht-kooperativen Offshore-Zentren, die Einführung von Auflagen, Beschränkungen, Zusatzgebühren oder Verboten bei Operationen von Finanzinstituten    und anderen Akteuren mit Offshore-Zentren. Die Schlusserklärung der Konferenz der Parlamente der Europäischen Union über die Bekämpfung der Geldwäsche vom 8. Februar 2002 geht darüber hinaus. Unter anderem werden striktere Kontrollen von Geschäftsbeziehungen mit nicht kooperierenden Offshore-Zentren, d. h. „Auflagen, Beschränkungen, Zusatzgebühren oder Verbote für Operationen mit Privatpersonen oder Rechtssubjekten in diesen Ländern und Territorien“ gefordert.

(3)  Gerichtliche, polizeiliche und administrative Zusammenarbeit: Diese muss verbessert werden, um die Ausnutzung von „Special Jurisdictions“ zu unterbinden. Auch die Kooperation bei der Bankaufsicht muss angesichts der globalen Reichweite von Netzwerken der organisierten Kriminalität oder von Terrorgruppen über nationale Grenzen hinweg intensiviert werden, insbesondere angesichts der wachsenden Bedeutung des elektronischen Zahlungsverkehrs. Eine „Harmonisierung der Straftatbestände bei Finanzdelikten“ wird von der Konferenz der Parlamente der Europäischen Union für ebenso notwendig erachtet wie die „Einführung einer Regelung der Beweislastteilung für die Herkunft von Geldern aus einer Straftat unter Beachtung der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten“.

(4)  Bankaufsichtliche Vorschriften: Diese schließen eine Begrenzung von Bargeschäften (in Deutschland geschehen), Einführung einer Genehmigungspflicht seitens der Regulierungsbehörde für Finanzdienstleis­ tungen, eine Verstärkung der Bankenaufsicht und der Regulierung der Tätigkeit von Clearing- und Wert­ papierhäusern ein.

Mit Regelungen dieser Art würde sich eine Schwierigkeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche auflösen lassen, die darin besteht, dass dem Delinquenten immer die kriminelle Vortat nachgewiesen werden muss. Das ist häufig aus Mangel an Beweisen ausgeschlossen. In dieser Hinsicht ist es ein Fortschritt, dass die schwere Steuerhinterziehung in Steuerstrafverfahren Straftatbestand geworden ist und damit die Beweislast für die Herkunft strittigen Geldes beim Steuerpflichtigen und nicht bei den Strafverfolgungsbehörden liegt. Es ist allerdings wichtig, dass dabei die Konventionen zum Schutz der Menschenrechte und die Grundfreiheiten unbedingt beachtet werden. Dies betont auch die „Erklärung von Paris“.

Die wachsende Bedeutung von elektronischem Geld („Cybermoney“), von Derivaten und Countertrade hat zur Folge, dass die derzeitigen Methoden der Aufsicht und der Bekämpfung von Geldwäsche unzureichend sind und den neuen Herausforderungen der Technologien und Globalisierung angepasst werden müssen. Auch das „Hawala-Banking“ stellt eine Herausforderung der Bankenaufsicht dar. Einerseits Resultat einer jahrhundertealten Tradition und genutzt als effizientes Medium zur Überweisung von Beträgen in Regionen, in denen formelle Banken nicht präsent sind, ist es andererseits zur Geldwäsche und zur Finanzierung von organisierter Kriminalität und Terrornetzwerken missbraucht worden. Eine Regelung ist notwendig, die sowohl der Tradition als auch den Gefahren, die von Hawala-Instituten ausgehen, Rechnung trägt.

Der Kampf gegen die Geldwäsche und die ihr vorausgehenden Vortaten kann nur Erfolg haben, wenn nicht nur strafrechtliche Sanktionen gegen die illegalen oder kriminellen Vortaten drohen und Aufsichtsorgane präventiv versuchen, Geldwäsche zu unterbinden, sondern auch private Akteure, in erster Linie also die Banken und andere Finanzdienstleister, freiwillig kooperieren oder/und zur Mitarbeit (durch das Geldwäschegesetz – GwG) verpflichtet werden. An dieser Überlegung knüpft der Vorschlag von Jonathan M. Winer an (vormaliger US Deputy Assistant Secretary der International Law Enforcement Agency; Financial Times 22.3.02), statt „schwarzer Listen“ von Offshore-Zentren oder Finanzinstituten, denen Geldwäscheaktivitäten vorgeworfen werden, „weiße Listen“ der Finanzinstitutionen aufzustellen, die die Wolfsberg-Prinzipien19 praktizieren; das sind speziell für Finanzinstitutionen erarbeitete Verhaltenskodizes, die Korruption und Geldwäsche unterbinden sollen. Wohlverhalten soll belohnt, doch Fehlverhalten muss negativ sanktioniert werden. „Schwarze“ und „weiße“ Listen schließen sich nicht aus, sondern sie ergänzen sich ebenso wie die politischen Methoden von Belohnen und Strafen.

Eine Kooperation von Finanzinstitutionen mit Aufsichtsbehörden ist nicht nur unter dem Gesichtspunkt zusätzlicher Kosten zu betrachten. Sicherheit und Seriosität rechnen sich letztlich auch ökonomisch, wie die Kursverluste von Banken zeigen, die in Geldwäsche-Fälle involviert waren. Gegenüber Nicht-Kooperation entwickelt sich überdies zunehmend politischer Druck von Akteuren und Initiativen aus der Zivilgesellschaft (wie Transparency International, ATTAC, WEED, BCC u. a.), die Korruption und Geldwäsche wegen ihrer schädlichen Wirkungen für die Gesellschaft bekämpfen, auch in der Erwartung, dass auf diese Weise die kriminellen Vortaten unterbunden werden können.

Daher gehört zur wirksamen Bekämpfung der Geld­wäsche auch, dass diejenigen, die innerhalb der Institute Geldwäschefälle öffentlich machen (so genannte Whistleblowers), vor Repressalien (z. B. Arbeitsplatzverlust, Mobbing, Benachteiligung bei Karriereentscheidungen) geschützt werden. Dies liegt im öffentlichen Interesse.



17 In weiten Teilen wurden die im Zwischenbericht der Enquete-Kommission „Globalisierung“ (2001c: 22) formulierten Empfehlungen zu Geldwäsche im vorliegenden Entwurf des Geldwäschebekämpfungsgesetzes der Bundesregierung (Deutscher Bundestag 2002a) aufgegriffen.

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18 Das BAFin vereint seit 2002 die Bundesaufsichtsämter für das Kreditwesen (BAKred), für das Versicherungswesen (BAV) sowie für den Wertpapierhandel (BAWe).

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19 Die Wolfsberg AML Principles „Global Anti-Money-Laundering Guidelines for Private Banking“ (ABN AMRO Bank N.V. u. a. 2000) sind am 30. Oktober 2000 von ABN AMRO Bank N.V., Barclays Bank, Banco Santander Central Hispano S.A., Chase Manhattan Corporation, Citybank N.A., Credit Suisse Group, Deutsche Bank AG, HSBC, J.P. Morgan, Inc., Société Générale, UBS AG unter Mediation von Transparency International verabschiedet worden.

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Abbildung 2-12