*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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5.2.2.3    Neue Regulierungsstrategien in der Informationsgesellschaft

Die Rechtsdurchsetzung in globalen Informations- und Kommunikationsnetzwerken sieht sich, wie aufgezeigt wurde, mit vielfältigen Problemen konfrontiert. Diese reichen von der Unsicherheit der anzuwendenden Rechtsordnung über die kaum mögliche Identifizierung eines Rechtssubjektes bis hin zu den komplizierten und langwierigen Vollstreckungen von gerichtlichen oder behördlichen Entscheidungen oder der unzureichenden länderübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich der Ermittlungsverfahren. Viele Visionäre zeichnen daher ein Bild von einem Netz der Netze, das gänzlich ohne den Staat auskommt. Sie plädieren für eine reine Selbstorganisation und Selbststeuerung des Internets und fordern die vollständige Freiheit von staatlicher Regulierung. Die vorhergehende Bestandsaufnahme hat aber gezeigt, dass das Internet keineswegs ein rechtsfreier oder ein eigenständiger Raum ist, in dem nur die Gesetze der Cyberwelt gelten. Wegen der Einbuße nationalstaatlicher Steuerungsmöglichkeiten ist es jedoch notwendig, das Handlungsinstrumentarium an die neuen Herausforderungen anzupassen oder zu ergänzen. Gegenwärtig lassen sich vier Regulierungstrends ausmachen, die die geänderten Regulierungsstrategien des Staates im Internetzeitalter verdeutlichen.

5.2.2.3.1  Anpassung nationaler hoheitlicher Steuerungssysteme

In einigen Bereichen wird der Weg der klassischen ordnungsrechtlichen Regulierung eingeschlagen. Bestehende Gesetze werden um neue Regelungen ergänzt und an die neuen technischen Sachverhalte angepasst oder Rechtsnormen werden so ausgelegt, dass sie auf die Probleme im Internet Anwendung finden können. Wie etwa der § 5 des Teledienstegesetzes zeigt, sind Teledienste im Rahmen der Gesetze zulassungs- und anmeldefrei. Daraus wird geschlossen, dass alle rechtlichen Bindungen, denen ein Unternehmen bei herkömmlicher Tätigkeit unterliegt, auch für den elektronischen Geschäftsverkehr gelten. Allerdings zeigt sich alsbald auch, dass den klassischen Steuerungsinstrumenten Grenzen gesetzt sind.

5.2.2.3.2  Verantwortungsverlagerung auf supranationale Organisationen

Aufgrund des faktischen Verlustes nationalstaatlicher Handlungsmöglichkeiten ist eine Verlagerung der Initiative auf supranationale Organisationen zu erkennen. Dies erfolgt innerhalb Europas vornehmlich durch die Europäische Union. Erforderlich ist jedoch auch ein globales Vorgehen. Hier ist das Handeln der klassischen globalen Organisationen wie der UNO, der OECD und der G-8-Staaten gefordert. Die Bemühungen scheitern dabei oftmals an den sehr unterschiedlichen Rechtstraditionen und Wertvorstellungen der Nationalstaaten, wie sich nicht zuletzt bei dem Versuch der Herstellung eines einheitlichen Datenschutzstandards außerhalb der Europäischen Union und den USA offenbart hat. Zudem ergeben sich auf der Ebene völkerrechtlicher Übereinkommen Probleme hinsichtlich der Verbindlichkeit von Regelungen und regelmäßig auch Vollzugsdefizite. Da eine globale Einigung auch in Zukunft nur schwer zu erzielen sein wird, sollte zumindest eine weitere Harmonisierung einzelner ‚Rechtsblöcke’ angestrebt werden, wobei dann wiederum die unterschiedlichen Rechts- und Werttraditionen zwischen diesen Blöcken ausgeglichen werden müssen. Erforderlich sind hier „Scharnier- oder Interface-Lösungen“, die die Bewältigung von Konflikten vereinfachen.

5.2.2.3.3  Selbstregulierung und regulierte Selbstregulierung

Neben einer Kontrolle durch hoheitlich legitimierte Organisationen findet auch eine Übertragung von Verantwortung an bzw. eine faktische Übernahme von Verantwortung durch private Organisationen, insbesondere durch die Industrie, statt.

Bei der Verwaltung des Internets wird neben der Selbstregulierung zunehmend der Weg des Zusammenwirkens von Staat und Industrie (regulierte Selbstregulierung) eingeschlagen. Das Recht ist hierbei eines der wichtigsten staatlichen Steuerungsinstrumente, dem in der Informationsgesellschaft zunehmend die Funktion zu kommt, den Rahmen und die grundlegenden Strukturen (Rahmen- und Strukturverantwortung) vorzugeben, während die Ausfüllung dieses Rahmens, der die Grundbedingungen und Ziele vorgibt, den jeweils regulierten Akteuren selbst überlassen und somit Selbstverwaltung und -kontrolle gefördert wird. Exemplarisch für diesen Anspruch sind der Jugendschutz und der Datenschutz anzuführen. Durch den ordnungspolitischen Rahmen und entsprechende Kontroll- und Eingriffsmöglichkeiten kann der Staat    Fehlentwicklungen der Selbstregulierung verhindern und Gemeinwohlziele implementieren. Akzeptiert man das Primat der Rahmensetzung, dann folgt hieraus, dass die in manchen Rechtsgebieten herrschende „Hypertrophie“ des Rechts beseitigt und das Recht vereinfacht werden muss. Ferner muss das Recht die schnelle technologische Entwicklung adaptieren können. Hierzu ist es sinnvoll, weite Teile des Rechts regelmäßigen Evaluierungen zu unterwerfen oder/und Gesetze mit „Verfallsdaten“zu versehen, wie sie beispielsweise mit der Evaluierung des Informations- und Kommunikationsdienste-Gesetzes erfolgte und wie sie auch für die neuen Sicherheitsgesetze nach den Terroranschlägen vorgesehenen ist. Hierzu gehört auch, dass behördliche Strukturen und Zuständigkeiten – etwa im Rahmen von e-Government – transparenter gemacht werden müssen.

5.2.2.3.4  Selbstschutz der Nutzer und Nutzerinnen durch Technik

Aufgrund der globalen Vernetzung werden Steuerungsmöglichkeiten von der nationalstaatlichen auf die internationale Ebene verlagert – was zu weiteren, nicht zuletzt technisch bedingten, „Ohnmachtserfahrungen“ führt. Das Recht sowie ergänzende Regulierungsstrategien müssen diesen Steuerungsverlusten Rechnung tragen.

Das bedeutet beispielsweise anzuerkennen, dass der Wirkungsgrad der traditionellen Steuerungsinstrumente des Staates im Cyberspace erheblich reduziert ist, sofern sie lediglich von den bestehenden auf neue technische Verhältnisse übertragen werden sollen. Die technischen Parameter der IuK-Systeme bestimmen maßgeblich, in welchem Umfang bestimmte Steuerungsziele und auch Verfassungsrechte verwirklicht werden können. Zur Veranschaulichung: Im Internet können E-Mails ohne Probleme mitgelesen werden, weil die Architektur des Internets nicht darauf ausgelegt wurde, das IT-Sicherheitsziel „Vertraulichkeit“ zu realisieren. Mit einer anderen technischen Gestaltung der Protokolle könnte dies verhindert werden. Ein weiteres Beispiel: Die Blockade bestimmter Inhalte bleibt oftmals erfolglos, weil „Zensur“ vom Internet als Fehler betrachtet wird und blockierte Verbindungen einfach umroutet werden oder die blockierten Inhalte auf zahllose andere Server „gespiegelt“ werden. In vielen Bereichen kann das erforderliche Schutzniveau deshalb nur durch einen Selbstschutz der Nutzer und Nutzerinnen durch Technik erreicht werden (Roßnagel 1997: 26ff.). Dieser kann flankierend zu einer hoheitlichen Regulierung treten oder aber im Rahmen der Selbstregulierung durch Technik greifen. Wesentliche Teilbereiche des Internets wären einer nationalstaatlichen Überwachung nämlich nur um den Preis einer für freie Gesellschaften nicht akzeptablen Vorzensur und Inhaltskontrolle zugänglich. Der Preis der Freiheit ist eine verstärkte Eigenverantwortung der Nutzer und Nutzerinnen, die selbst Vorkehrungen z. B. gegen jugendgefährdende Inhalte ausländischer Server oder die Verbreitung von Computerviren zu treffen haben. Besondere Bedeutung kommt auch der Förderung der Entwicklung neuer technischer Schutzvorrichtungen und der Förderung der Medienkompetenz zu. Diese Maßnahmen verlangen ein intelligentes und subtiles staatliches Handeln, welches stark auf die Kooperation und die Akzeptanz des Bürgers ausgerichtet ist.

Deshalb kommt der Technik hier eine wichtige Funktion zu, weil durch sie die Umsetzung von Recht im Internet oft erst ermöglicht wird. Hier liegt ein Schwerpunkt für innovative Regulierungsstrategien. Gerade in Bereichen wie dem Datenschutz, dem Strafrecht, dem Jugendschutz und dem Urheberrecht (hier z. B. durch die Einführung des Digital Rights Management) können technische Ins­ trumente rechtliche Werte und Ziele fördern. Durch „vorlaufende“ Technikgestaltung, die darauf achtet, dass rechtlich oder gesellschaftspolitisch erwünschte Ziele in IuK-Systeme implementiert werden, kann somit ein „Mehr“ an Verfassungs- und Rechtsverträglichkeit des Cyberspace erreicht werden.

5.2.2.3.5  Schlussfolgerung

Die Betrachtung der vorhandenen Regulierungsansätze zeigt, dass teilweise staatliche Vorgaben und private Selbstregulierung eher nebeneinander als miteinander erfolgen. Sinnvoll erscheint es deshalb, das Konzept der Rahmengebung und Selbstregulierung zu ergänzen um den von EU-Kommissar für Unternehmen und Informationsgesellschaft, Erkki Liikanen, vorgestellten Ansatz der Ko-Regulierung, bei dem Regelungen für bestimmte Problembereiche (z. B. E-Confidence, Streitschlichtungsverfahren, etc.) in Zusammenarbeit zwischen öffentlichem Sektor, Industrie und Verbraucherorganisationen erstellt werden. Hierzu könnten Industrie und Verbraucherorganisationen in politisch vorgegebenen Bereichen Richtlinien und Empfehlungen entwerfen, die anschließend vom Gesetzgeber im Rahmen von Rechtsetzungsvorhaben aufgegriffen und rechtsverbindlich umgesetzt werden.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass auf allen betrachteten Ebenen unterschiedliche Regulierungsgeschwindigkeiten und -strategien festzustellen sind. Will sich der Nationalstaat ein Höchstmaß an Einfluss in diesen sehr unterschiedlichen Systemen sichern, ist zu überlegen, inwieweit über die Einrichtung einer institutionell-organisatorischen Plattform nachgedacht werden muss, die als „Brücke“ zu den verschiedenen internationalen Regulierungsinitiativen fungieren könnte. Eine solche Plattform könnte zugleich als Forum und „Think-Tank“ dienen, um Regulierungsstrategien zu entwerfen.




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