5.3.3.5
Handlungsempfehlungen
Empfehlung
5-33 Hohe Patentvoraussetzungen
gewährleisten
An die Patentierbarkeit von Software müssen
höchste Vo raussetzungen geknüpft werden,
insbesondere die Kriterien der Technizität und der
Erfindungshöhe39
dürfen trotz der kontroversen Debatte nicht völlig
nivelliert werden. Bei der eventuellen Reform des EPÜ bzw. der
vorgesehene EU-Richtlinie zur Patentierung von Computerprogrammen
sollte darauf geachtet werden, dass inhaltlich eine deutliche
Abgrenzung zur amerikanischen Patentpraxis besteht und entsprechend
hohe Patentvoraussetzungen enthalten sind.
Empfehlung
5-34 Softwarepatente als Ausnahme
normieren und Kontroll möglichkeiten ausbauen
Das
Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem vorliegenden
Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission ist umzukehren, Software ist
grundsätzlich als nichtpatentierbar einzustufen. Die
Anforderungen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen
könnten, sind eindeutig zu definieren und als
Öffnungsklausel aufzunehmen. Eine regelmäßige
Revision der Patententscheidungen des EPA sowie der nationalen
Patentämter erscheint sinnvoll, ebenso wie ein deutlicher
Ausbau der finan ziellen und personellen Möglichkeiten
zur Patentprüfung und die Verbesserung der Qualifikation der
Pa tent prüfer.
Empfehlung
5-35 Evaluierung der Praxis des
EPA
Die Patentierungspraxis des Europäischen
Patentamtes ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit erteilter
Patentansprüche auf Computerprogramme zu evaluieren. Das
EPÜ sollte in diesem Sinne modifiziert und hinreichende
Patenthürden gegen so genannte Trivial- und Logikpatente
aufgenommen werden.
Empfehlung
5-36 Entwicklungs- und Rechts
sicherheit für Open Source
Bei allen Anpassungen des gewerblichen
Rechtsschutzes auf nationaler und europäischer Ebene sollten
die besonderen Bedingungen alternativer Entwicklungskonzepte (Open
Source) berücksichtigt werden. Ziel sollte eine hinreichende
Entwicklungs- und größtmögliche Rechtssicherheit
für diese zukunftsweisenden Konzepte sein. Ferner sind der
Einsatz von Open-Source-Produkten im öffentlichen Bereich zu
fördern sowie die Forschung und Entwicklung mit dem Ziel
auszubauen, IT-Sicherheit zu erhöhen und den bestehenden
Wettbewerbsvorteil Europas bei Open Source-Entwicklungen zu
intensivieren.
Empfehlung
5-37 Hohe Patentvoraussetzungen
international gewährleisten
Auf internationaler Ebene sollte darauf
hingewirkt werden, dass Software nicht vorschnell und
vollständig unter den Technikaspekt subsumiert wird.
Insbesondere ist nach Möglichkeiten zu suchen, die auch
international neuen Entwicklungs- und Optimierungskonzepten, wie
u.a. Open Source, Raum lassen und dennoch die positiven Wirkungen
von Patenten in vielen anderen wirtschaftlichen Bereichen
fördern.
Empfehlung
5-38 Urheberrecht als Schutzrecht
für Software
Es sollte geprüft werden, ob das
Urheberrecht nicht einen effektiveren Schutz des geistigen
Eigentums an Software im Sinne von Texten gewährleisten kann
und ob dies nicht das geeignetere und auch angemessenere
Schutzrecht darstellt. Dadurch würden zudem zahlreiche Fragen,
die sich erst aus dem patentrechtlichen Kontext ergeben, obsolet
– denn ein urheberrechtlich schützenswertes Gut sind
Computerprogramme in jedem Fall.
Empfehlung
5-39 Wettbewerb im Softwarebereich
stärken
Die monopolartigen Strukturen in vielen
Bereichen der Softwarebranche sind wettbewerbsrechtlich intensiver
zu untersuchen und eventuell notwendige Maßnahmen
nachdrücklich durchzusetzen.
39 Technizität und Erfindungshöhe werden
zumeist als allgemeine patentrechtliche Grundsätze bezeichnet.
Sie bestimmen Erfindungen als substanzielle Erweiterung des
gesellschaftlichen, technischen Könnens, schließen also
so genannte Trivialpatente (neu und hinreichende
Erfindungshöhe) aus. Zudem setzen sie eine technische Natur
der Erfindung voraus. Dieses Technizitätskriterium kann im
Sinne einer Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz
beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal
übersehbaren Erfolgs verstanden werden. Die gewerbliche
Anwendbarkeit rundet diesen Anforderungskatalog ab.
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