*) Eingesetzt durch Beschluss des Deutschen Bundestages vom 15. Dezember
1999 - entspricht der Bundesdrucksache 14/2350

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5.3.3.5    Handlungsempfehlungen

Empfehlung 5-33       Hohe Patentvoraussetzungen gewährleisten

An die Patentierbarkeit von Software müssen höchste Vo­ raussetzungen geknüpft werden, insbesondere die Kriterien    der Technizität und der Erfindungshöhe39 dürfen trotz der kontroversen Debatte nicht völlig nivelliert werden. Bei der eventuellen Reform des EPÜ bzw. der vorgesehene EU-Richtlinie zur Patentierung von Computerprogrammen sollte darauf geachtet werden, dass inhaltlich eine deutliche Abgrenzung zur amerikanischen Patentpraxis besteht und entsprechend hohe Patentvoraussetzungen enthalten sind.

Empfehlung 5-34       Softwarepatente als Ausnahme normieren und Kontroll­ möglichkeiten ausbauen

Das Regel-Ausnahme-Verhältnis in dem vorliegenden Richtlinien-Entwurf der EU-Kommission ist umzukehren, Software ist grundsätzlich als nichtpatentierbar einzustufen. Die Anforderungen, die eine Ausnahme von diesem Grundsatz rechtfertigen könnten, sind eindeutig zu definieren und als Öffnungsklausel aufzunehmen. Eine regelmäßige Revision der Patententscheidungen des EPA sowie der nationalen Patentämter erscheint sinnvoll, ebenso wie ein deutlicher Ausbau der finan­ ziellen und personellen Möglichkeiten zur Patentprüfung und die Verbesserung der Qualifikation der Pa­ tent­ ­ prüfer.

Empfehlung 5-35       Evaluierung der Praxis des EPA

Die Patentierungspraxis des Europäischen Patentamtes ist hinsichtlich der Rechtmäßigkeit erteilter Patentansprüche auf Computerprogramme zu evaluieren. Das EPÜ sollte in diesem Sinne modifiziert und hinreichende Patenthürden gegen so genannte Trivial- und Logikpatente aufgenommen werden.

Empfehlung 5-36       Entwicklungs- und Rechts­ sicherheit für Open Source

Bei allen Anpassungen des gewerblichen Rechtsschutzes auf nationaler und europäischer Ebene sollten die besonderen Bedingungen alternativer Entwicklungskonzepte (Open Source) berücksichtigt werden. Ziel sollte eine hinreichende Entwicklungs- und größtmögliche Rechtssicherheit für diese zukunftsweisenden Konzepte sein. Ferner sind der Einsatz von Open-Source-Produkten im öffentlichen Bereich zu fördern sowie die Forschung und Entwicklung mit dem Ziel auszubauen, IT-Sicherheit zu erhöhen und den bestehenden Wettbewerbsvorteil Europas bei Open Source-Entwicklungen zu intensivieren.

Empfehlung 5-37       Hohe Patentvoraussetzungen international gewährleisten

Auf internationaler Ebene sollte darauf hingewirkt werden, dass Software nicht vorschnell und vollständig unter den Technikaspekt subsumiert wird. Insbesondere ist nach Möglichkeiten zu suchen, die auch international neuen Entwicklungs- und Optimierungskonzepten, wie u.a. Open Source, Raum lassen und dennoch die positiven Wirkungen von Patenten in vielen anderen wirtschaftlichen Bereichen fördern.

Empfehlung 5-38       Urheberrecht als Schutzrecht für Software

Es sollte geprüft werden, ob das Urheberrecht nicht einen effektiveren Schutz des geistigen Eigentums an Software im Sinne von Texten gewährleisten kann und ob dies nicht das geeignetere und auch angemessenere Schutzrecht darstellt. Dadurch würden zudem zahlreiche Fragen, die sich erst aus dem patentrechtlichen Kontext ergeben, obsolet – denn ein urheberrechtlich schützenswertes Gut sind Computerprogramme in jedem Fall.

Empfehlung 5-39       Wettbewerb im Softwarebereich stärken

Die monopolartigen Strukturen in vielen Bereichen der Softwarebranche sind wettbewerbsrechtlich intensiver zu untersuchen und eventuell notwendige Maßnahmen nachdrücklich durchzusetzen.



39 Technizität und Erfindungshöhe werden zumeist als allgemeine patentrechtliche Grundsätze bezeichnet. Sie bestimmen Erfindungen als substanzielle Erweiterung des gesellschaftlichen, technischen Könnens, schließen also so genannte Trivialpatente (neu und hinreichende Erfindungshöhe) aus. Zudem setzen sie eine technische Natur der Erfindung voraus. Dieses Technizitätskriterium kann im Sinne einer Lehre zum planmäßigen Handeln unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte zur Erreichung eines kausal übersehbaren Erfolgs verstanden werden. Die gewerbliche Anwendbarkeit rundet diesen Anforderungskatalog ab.

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