KULTURFÖRDERUNG IM RAHMEN DES BUNDESVERTRIEBENENGESETZES (ANTWORT)
Berlin: (hib/WOL-ku) Der Bund der Vertriebenen (BdV) wird im Jahr 2000 voraussichtlich mit insgesamt knapp 5,59 Millionen DM vom Bund gefördert.
Wie aus einer Antwort der Bundesregierung ( 14/2945) auf eine Kleine Anfrage der PDS zu den Kriterien für die Kulturförderung im Rahmen des Bundesvertriebenengesetzes ( 14/2831) weiter hervorgeht, entfallen von dieser Gesamtsumme 3,81 Millionen DM auf das Bundesministerium des Innern, 1,75 Millionen DM auf das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und 28.000 DM auf die Bundeszentrale für politische Bildung.
Die Mittel zur Kulturförderung nach Paragraf 96 BVFG haben sich laut Bundesregierung seit 1998 kontinuierlich zurückentwickelt.
So habe das Soll für 1998 bei 43,1 Millionen DM gelegen, das Soll für 1999 bei 40,21 Millionen DM und das Soll für das Jahr 2000 bei 36,89 Millionen DM.
Die Förderung des BdV aus Mitteln des Bundeshaushalts betrug den Angaben der Regierung zufolge im letzten Jahr 1,36 Millionen DM aus dem Bundesinnenministerium, 1,85 Millionen DM aus dem Bundesfamilienministerium und 40.000 DM aus der Bundeszentrale für politische Bildung.
Der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und Medien hat den Angaben zufolge aus den Mitteln zur Kulturförderung nach Paragraf 96 Bundesvertriebenengesetz 1999 an den Bund der Vertriebenen 48.310 DM gezahlt.
Die Vergleichssumme für 1998 lag bei 398.850 DM und für 1997 bei 284.590 Millionen DM.
Die Bundesregierung legt dar, es treffe zu, dass die Mittel für Zuwendungen für Maßnahmen zur Förderung der Integration von Spätaussiedlern und Vertriebenen erhöht worden sei.
Die Integration der Aussiedler sei trotz zurückgegangener Zuzugszahlen infolge geänderter Rahmenbedingungen schwieriger geworden.
Dies gelte insbesondere für jugendliche Aussiedler, deren Integration deshalb Schwerpunkt der Aussiedlerpolitik der Bundesregierung sei.
Diesem Schwerpunkt werde durch die Erhöhung der Mittel Rechnung getragen. Zudem sei festzustellen, dass die Bezeichnung "Kultureinrichtungen der Vertriebenenverbände" nur bei der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen zutreffen könne.
Die übrigen Kultureinrichtungen, deren künftige Strukturen und Förderungen in der Konzeption zur Kulturförderung nach § 96 BVFG behandelt würden, seien eigenständige Rechtsträger, die unabhängig von Vertriebenenverbänden Aufgaben nach dem Bundesvertriebenengesetz wahrnehmen.
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