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Dezember 12/2000
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GESETZENTWURF VORGELEGT

Das Disziplinarrecht an moderne Verwaltungs- und Rechtspflege anpassen

(in) Im Zuge der Verwaltungsmodernisierung soll auch das Disziplinarrecht an die Anforderungen einer modernen und effektiven Verwaltungs- und Rechtspflege angepasst werden. Dies beabsichtigt die Bundesregierung mit dem Gesetz zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts ( 14/4659). Danach ist die seit Juli 1967 nahezu unveränderte Disziplinarordnung in weiten Teilen sehr unübersichtlich und in verfahrensrechtlicher Hinsicht vielfach nicht praktikabel. Dies sei eine der Ursachen für die allseits beklagte lange Dauer der Verfahren, so die Begründung.

Nach Darstellung der Bundesregierung leide die bisherige Disziplinarordnung in weiten Teilen an einer unzureichend strukturierten Gliederung, die den praktischen Umgang mit dem Gesetz erheblich erschwere. Auch fehle es an einer klaren Trennung zwischen dem behördlichen und dem gerichtlichen Disziplinarverfahren.

Künftig sollen die Vorschriften über behördliches und gerichtliches Disziplinarverfahren in einem Teil zusammengefasst werden.

Verfahrensrechtlich solle das Disziplinarrecht von der nicht mehr zeitgemäßen Bindung an das Strafprozessrecht gelöst und eng an Verwaltungsverfahrensrecht und Verwaltungsprozessrecht angelehnt werden. Gerichten und Verwaltung werde damit eine Abwicklung der Disziplinarverfahren in bewährter Ordnung ermöglicht und eine erhebliche Effizienzsteigerung herbeigeführt.

Bei der Gestaltung auf umstrittene Unterscheidungen verzichten

Bei der Ausgestaltung soll auf die umstrittene Unterscheidung zwischen nichtförmlichen und förmlichen Verfahren verzichtet werden. Vorgesehen ist ein einheitliches Verwaltungsverfahren, in dessen Mittelpunkt die Ermittlungen stehen.

Das Ergebnis der Ermittlungen bilde dann die Grundlage für den Erlass einer Disziplinarverfügung wie auch für die Erhebung einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht. Durch die jetzt vorgelegte Konzeption werde ein doppelter Ermittlungsaufwand und das bisherige Nebeneinander von Vorermittlungen und Untersuchungen vermieden. Damit könne das Verfahren insgesamt erheblich beschleunigt werden.

Aufklärung und verfahrensmäßige Rechte der Betroffenen würden dabei nicht berührt. Ihre Stellung im rechtlichen Verfahren erfahre vielmehr eine wesentliche Stärkung, da die Ermittlungsergebnisse des behördlichen Verfahrens die unmittelbare Beweisaufnahme des Gerichts nicht mehr ersetzen. Das Gericht müsse in Zukunft vielmehr selbst über streitige Tatsachen den Beweis erheben.

Andererseits soll die Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten erweitert werden. Danach können nicht nur Verweise und Geldbußen, sondern auch Kürzungen der Dienstbezüge und des Ruhegehaltes verhängt werden.

Zahl der Verfahren reduzieren und auf relevante Fälle konzentrieren

Durch diese Maßnahmen sei es möglich, die Zahl der aufwendigen Disziplinarklageverfahren zu reduzieren und auf die wirklich schweren Fälle zu konzentrieren.

Die Einheitlichkeit der Rechtsprechung des Disziplinarrechts sei nur bei Einsatz der Verwaltungsgerichtsbarkeit in ausreichendem Maße erreichbar. Dieser Einheitlichkeit stehe die bisherige institutionelle Konzeption hemmend entgegen.

In Bezug auf die Einheitlichkeit zunächst auf Bundesebene, sei festzustellen, dass das Disziplinarrecht als solches weder bedeutsamer noch anfälliger gegen angeblich drohende Rechtssplitterungen sei, als andere Rechtsmaterien.

Ein Systembruch, wie er derzeit noch vorhanden sei, würde vor allem die notwendige Einheitlichkeit des Disziplinarrechts in Bund und Ländern behindern. Dies würde sich in Anwendung der neuen Konzeption sogar noch verstärken, wenn die gerichtlichen Verfahren nicht auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit übertragen würden.

Mit der Übertragung und Entscheidung aller allgemeinen Streitigkeiten des Bundesbeamtenrechts in erster und in zweiter Instanz durch die Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte werde der bisher vorhandene Systembruch dagegen vermieden. Mit der Übertragung der Disziplinarverfahren auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit in beiden Instanzen werde sich das Bundesverwaltungsgericht wieder auf seine klassische Rolle als Revisionsgericht konzentrieren können.

Die seit langem angemahnte Vereinheitlichung als Bestandteil einer übereinstimmenden Konzeption von Bund und Ländern sei dabei angesichts des Pflichtenkreises von Bundes- und Landesbeamten unabdingbar. Sie werde jedoch nur dann zur Realität, wenn sich auch die Rechtsprechung institutionell und damit inhaltlich vereinheitliche.

Durch die auf dem Gebiet des Bundesdisziplinarrechts ergehenden Revisionsurteile würden die Verwaltungsgerichte eindeutige Maßstäbe gewinnen. Sie wären dann auf entsprechende landesdisziplinarrechtliche Fälle zu übertragen. Die Revisionsvoraussetzungen der Verwaltungsgerichtsordnung sei völlig ausreichend, um die gewünschte und notwendige Einheitlichkeit zu verhängender Maßnahmen herzustellen.

Mit Übertragung der Zuständigkeit erhebliche Kostenersparnis erreichen

Zudem werde die Übertragung der erst- und zweitinstanzlichen Zuständigkeit auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Länder zu einer erheblichen Kostenersparnis führen.

Für die Länder werde es demgegenüber möglich sein, die vergleichsweise geringere Zahl der Verfahren im Rahmen der jeweiligen Verwaltungsgerichtsbarkeit ohne nennenswerten Mehraufwand abzuwickeln. Auch biete sich den Ländern die Möglichkeit, das Bundesverwaltungsgericht als Revisionsinstanz für ihren Bereich zu öffnen.

Die bisherige Beratungsfunktion des Bundesdisziplinaranwaltes solle nicht aufgegeben, sondern in einem anderem Rahmen fortgeführt werden. Geplant sei hier eine Servicestelle, die den Ressorts zur Seite stehe und den notwendigen Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtspraxis leisten könne.

Quelle: http://www.bundestag.de/bp/2000/bp0012/0012043
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