Recht/Petitionen. Das unerlaubte Besprühen oder Bemalen von fremdem Eigentum (Graffiti) soll als Sachbeschädigung bestraft werden. Dies sieht ein Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen(15/5313) vor. Um vor unbefugten Sachbeschädigungen durch Graffiti zu schützen, soll das Strafgesetzbuch durch eine weitere Tathandlung ergänzt werden. Diese stelle "auf die unbefugte, nicht nur unerhebliche und nicht nur vorübergehende Veränderung des Erscheinungsbildes einer Sache" ab. SPD und Bündnisgrüne weisen in ihrem Entwurf ferner darauf hin, dass der Tatbestand der Sachbeschädigung nur dann verwirklicht worden sei, wenn die Substanz einer Sache erheblich verletzt oder deren technische Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt worden ist.
Auch die CDU/CSU hat einen Gesetzentwurf (15/5317) vorgelegt, der die Rechtsunsicherheit bei der strafrechtlichen Ahndung von Graffiti beseitigen soll. Er sieht vor, den Tatbestand der Sachbeschädigung im Strafgesetzbuch vor dem Hintergrund der in der Rechtsprechung aufgezeigten Anforderungen neben "zerstören" oder "beschädigen" um die Wörter "oder das Erscheinungsbild einer Sache gegen den Willen des Eigentümers oder sonst Berechtigten nicht nur unerheblich verändert" zu ergänzen.
Die Union ist der Auffassung, Zeiterscheinungen wie Graffiti müsse mit modernen Normen "angepasst" entgegengetreten werden. Ästhetik schaffe Lebensgefühl, das auch strafrechtlich schutzwürdig ist, so die Fraktion. Gleichgültigkeit in den Erscheinungsbildern der Großstädte und Ballungsräume ziehe andere "Erscheinungsformen" sozialer oder auch Verbrechen hervorrufender Problemlagen nach sich. Deshalb bedürfe es nicht nur der materiellen Kriterien - das äußere Erscheinungsbild einer Sache gehöre zu den inneren Werten des Eigentums selbst und müsse dem Schutz des Gesetzes unterworfen werden. Der Bundestag hat beide Vorlagen am 22. April in erster Lesung beraten und an den Rechtsausschuss überwiesen.
Zuvor hatte das Thema auch den Petitionsausschuss am 20. April beschäftigt. Er setzte sich dafür ein, dass Graffiti als Sachbeschädigung bestraft werden soll. Die entsprechende Eingabe wurde mit der Mehrheit der Koalitionsabgeordneten an das Bundesministerium der Justiz (BMJ) "als Material" überwiesen und den Fraktionen des Bundestages "zur Kenntnis" gegeben.
Die Opposition hatte sich dafür eingesetzt, die Petition der Regierung "zur Berücksichtigung" zu überweisen. In der Petition heißt es, Graffiti-Schmierereien an öffentlichen Gebäuden und Verkehrsmitteln sowie in Gewerbe- und Wohngebieten hätten "in starkem Maße" zugenommen. Die Reinigung verschmierter Teilflächen sei für die öffentliche Hand, Unternehmen und Privatleute mit hohen Kosten verbunden. Der Wert von Wohnungen und Häusern sei dadurch erheblich gemindert.
Die vom Ausschuss eingeleitete parlamentarische Prüfung ergab, dass Graffitis in der Regel nach den geltenden Sachbeschädigungsdelikten abgeurteilt werden können. In ständiger Rechtsprechung werde eine Sachbeschädigung dann angenommen, wenn eine Substanzverletzung gegeben sei. Deshalb müsse aber in jedem Einzelfall nachgewiesen werden, ob eine Substanzverletzung vorliegt. Dies sei mit erheblichen Kosten verbunden. In der gerichtlichen Praxis werde jedoch auch die Auffassung vertreten, dass schon eine den Gestaltungswillen des Eigentümers beeinträchtigende, nicht unerhebliche Veränderung der äußeren Erscheinung und Form als Sachbeschädigung zu werten sei. Ein Hauptproblem bei der Graffiti-Bekämpfung sei jedoch, die Täter zu ermitteln, so der Ausschuss weiter. Viele Sprayer könnten nicht ermittelt werden, wodurch ein "erhebliches" Vollzugsdefizit bei der Strafverfolgung bestehe.