Recht. Mit Koalitionsmehrheit hat der Bundestag am 12. Mai einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (15/4533) angenommen, wonach bei der akustischen Wohnraumüberwachung der "absolut geschützte Kernbereich privater Lebensgestaltung" nicht angetastet werden darf. CDU/CSU und FDP stimmten gegen den Entwurf. Die Regierung kam mit ihrer Vorlage einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom März vergangenen Jahres nach. Das Plenum folgte einer Empfehlung des Rechtsausschusses (15/5486) vom Vortag. Initiativen der CDU/CSU, den Entwurf noch in ihrem Sinne zu verändern, lehnte das Plenum ab. Die FDP war bereits im Rechtsausschuss mit einem Änderungsvorschlag gescheitert.
Die Sozialdemokraten betonten, man habe sich sehr eng an die Entscheidung des Verfassungsgerichts gehalten, das bis in Details hinein formuliert habe. Die akustische Überwachung des Wohnraums werde in Zukunft "sehr erschwert"; das Gericht habe das so gewollt. Man gehe davon aus, dass nur noch "in ganz expliziten Ausnahmefällen" die akustische Überwachung des Wohnraums möglich sei.
Die CDU/CSU begrüßte, dass in den Regierungsentwurf die Anregung der Experten eingeflossen sei, bei Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften in bestimmten Fällen das Abhören von Wohnungen möglich zu machen. Im Übrigen warb die Union für ihren Änderungsantrag (15/5489), nach dem die weitere Aufzeichnung von Gesprächen - trotz erster Anhaltpunkte für das Vordringen in den Kernbereich privater Lebensgestaltung - durch technische Hilfsmittel möglich bleiben soll und es dem anordnenden Gericht überlassen bleibe, über die Verwertbarkeit solcher Aufzeichnungen zu entscheiden, so die Fraktion weiter.
Bündnis 90/Die Grünen machten deutlich, dass sie den "Großen Lauschangriff`" nach wie vor ablehnen. Das ursprüngliche Gesetz sei durch das Gericht "endlich verfassungsfest" gestaltet worden.
Die Liberalen erklärten zur Begründung des von ihrer Fraktion vorgelegten Änderungsantrages unter anderem, das Gesetz enthalte kein Verbot für Gespräche, die dem Kernbereich privater Lebensführung zuzuordnen seien. Dem Urteil des Verfassungsgerichts sei damit nicht nachgekommen worden. Das Gericht habe dem staatlichen Zugriff eine "absolute Schranke"
gesetzt. Die Bürger müssten darauf vertrauen können, dass die Privatwohnung ein "letztes Refugium" zur Wahrung der Menschenwürde sei und ihr deswegen ein besonderer Schutz eingeräumt werden müsse. Die Regierung habe es in ihrer Vorlage unterlassen, dieses klare Verbot aufzunehmen.