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Wehrverfassung

Unter maßgeblicher Mitwirkung von Mitgliedern des Sicherheitsausschusses - u.a. Richard Jäger (CSU), Fritz Erler (SPD), Erich Mende (SPD) und Herbert Schneider (DP) - sowie von Rainer Barzel (CDU), dem Beauftragten des nordrhein- westfälischen Ministerpräsidenten Karl Arnold (CDU) im Bundesrat, entsteht erstmals in der deutschen Geschichte eine verfassungsrechtlich gesicherte Einbindung der Streitkräfte in die Demokratie.

Mit der großen Mehrheit von 390 gegen 20 Stimmen werden dabei am 6. März 1956 folgende Grundgesetzänderungen vorgenommen:

  • Im Gegensatz zur Weimarer Republik wird die Befehls- und Kommandogewalt nicht mehr auf die politische Spitze, den Minister, und eine militärische Spitze, die Generäle, aufgeteilt. Statt dessen wird sie in der Hand des Bundesministers der Verteidigung vereinigt (Artikel 65a).
  • Über den Verteidigungsfall entscheidet der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates. Die Feststellung erfolgt auf Antrag der Bundesregierung und bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages (Artikel 115a).
  • Im Verteidigungsfall geht die Befehls- und Kommandogewalt über die Streitkräfte auf den Bundeskanzler über (Artikel 115b).
  • Auch können nach Artikel 17a im Verteidigungsfall bestimmte Grundrechte für die Zivilbevölkerung eingeschränkt werden wie die Grundrechte der Freizügigkeit (Artikel 11) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13).
  • Für die Angehörigen der Streitkräfte und des Ersatzdienstes dürfen fortan während ihrer Dienstzeit nur noch die Grundrechte der Meinungsfreiheit, der Versammlungsfreiheit und des Petitionsrechts eingeschränkt werden (Artikel 17a).
  • Außerdem schreibt der Bundestag die Wehrpflicht in das Grundgesetz. Das Recht zur Verweigerung eines "Kriegsdienstes mit der Waffe" aus Gewissensgründen hatte bereits der Parlamentarischen Rat in den Katalog der Grundrechte aufgenommen (Artikel 12a).
  • Als wichtiges parlamentarisches Kontrollorgan verankert der Bundestag seinen Verteidigungsausschuss im Grundgesetz. Ihm billigt er sogar die Rechte eines Untersuchungsausschusses zu. (Artikel 45a).
  • Zum Schutz der Grundrechte der Soldaten und als Hilfsorgan des Bundestags bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle beruft der Bundestag einen Wehrbeauftragten (Artikel 45b).


ZeitPunkte: Daten und Fakten der 2. Wahlperiode (1953-1957)
Quelle: http://www.bundestag.de/geschichte/parlhist/streifzug/g1950/g1950_71
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