Glossar
Wahlen
Tod eines Abgeordneten
Stirbt ein Abgeordneter, dann zieht i.d.R.
für ihn ein Nachrücker in den Bundestag ein.
Nachrücker ist ein Kandidat der Landesliste der Partei, für die der gestorbene Abgeordnete
kandidiert hatte.
Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen:
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Hiervon gibt es nur zwei Ausnahmen:
- Ist die Landesliste erschöpft, dann bleibt der Abgeordnetensitz unbesetzt.
- War der gestorbene Abgeordnete als Unabhängiger direkt gewählt worden, dann muss im entsprechenden Wahlkreis eine Ersatzwahl stattfinden.
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Quelle:
http://www.bundestag.de/parlament/wahlen/wahlgl/t/t02