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Landeslisten

Parteien können sich um Sitze im Bundestag bewerben, wenn sie Kandidaten/innen auf Landeslisten in bestimmter Reihenfolge festlegen. Die Festlegung erfolgt in geheimer Abstimmung (§ 17 Parteiengesetz). Scheidet ein/e Abgeordnete/r aus dem Bundestag aus, etwa weil er/sie sein/ihr Mandat niederlegt oder weil er/sie stirbt, so rückt von der Landesliste der Partei, für die er/sie in den Bundestag gewählt wurde, der/die nächste noch nicht berücksichtigte Kandidat/in nach. Das gilt für die direkt wie für die über die Landesliste gewählten Abgeordneten.

Quelle: Blickpunkt Bundestag - August 1999

Quelle: http://www.bundestag.de/wissen/glossar/181610
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