Das Parlament
Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen

Das Parlament
Nr. 20 / 17.05.2005
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Nationale Mitwirkung an EU-Vorhaben klar definiert

Initiativen zur Europäischen Verfassung

Europa. In drei Sitzungen am 9., 10. und 11. Mai haben die Mitglieder des Europaauschusses auf der Grundlage monatelanger Detailarbeit den letzten Feinschliff für die Abstimmung über die Gesetzgebung zur Ergänzung des "Gesetzentwurfs der Bundesregierung zum Vertrag über eine Verfassung für Europa" (15/4900) vorbereitet.

In dem von den Fraktionen der SPD und der Bündnis 90/Die Grünen vergelegten Entwurf des sogenannten Begleitgesetzes - dem Entwurf eines "Gesetzes über die Ausweitung und Stärkung der Rechte des Bundestages und des Bundesrates in Angelegenheiten der Europäischen Union" (15/4925) - ging es um insgesamt 18 interfraktionell erarbeitete Änderungsanträge. Inhaltliche Schwerpunkte waren dabei die Verfahren im Rahmen der Subsidiaritätsrüge, der Subsidiaritätsklage und der so genannten "Passerelle" oder Brückenklausel (mit der es dem Europäischen Rat möglich sein soll, in bestimmten Bereichen die Entscheidung von der Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit zu ändern).

Parlamentarische Instanzen gestärkt

Bei der Subsidiaritätsrüge und der Subsidiaritätsklage handelt es sich darum, dass gemäß Artikel sechs des Protokolls zur Europäischen Verfassung die EU nur Aufgaben an sich ziehen darf, zu deren Wahrnehmung Bundestag, Bundesrat sowie die Fraktionen als Vertreter gesellschaftlicher Gruppen nicht in der Lage sind. Um rechtzeitig über solche Entwicklungen Kenntnis zu erlangen, waren nicht nur das Verfahren auf ein Recht zur Einflussnahme oder Klage, sondern auch die einzuhaltende Informationsfrist zu definieren. Bei neuen Vorhaben der EU ist danach die Bundesregierung als Ansprechpartner des Rates gehalten, "frühestmöglich", spätestens aber nach zwei Wochen den Bundestag und den Bundesrat über den neuen Gesetzesakt und dessen Bewertung durch die Regierung zu unterrichten. Bei laufenden Gesetzgebungen beträgt die Frist eine Woche.

Geregelt sind im weiteren die Pflichten und Verfahren von Parlament und Länderkammer untereinander, die zeitlichen Fristen, das Vorgehen bei unterschiedlicher Bewertung durch Bundestag oder Bundesrat (durch ein Sperrvotum von jeweils einer Zweidrittelmehrheit), das Überbringen der Entscheidungen an die EU und die Rolle der Regierung dabei.

Einvernehmlich geregelt ist auch das Minderheitsrecht im Begleitgesetz. Danach hat eine Fraktion das Recht auf Klageerhebung vor dem EuGH, wenn nicht zwei Drittel aller Mitglieder des Bundestages widersprechen.

Einigkeit wurde schließlich auch über die Neufassung der Benennung für deutsche Richter am Europäischen Gerichtshof erreicht. Sie soll analog zum Verfahren bei Bundesrichtern durchgeführt werden. Danach soll die Benennung ausgewählter Persönlichkeiten vom Bundesjustizministerium gemeinsam mit dem Richterwahlausschuss erfolgen, in dem der Bundestag und der Bundesrat vertreten sind.


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2005.