Das Parlament
Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen

Das Parlament
Nr. 34 - 35 / 21.08.2006
Zur Druckversion .
Christiane Schulzki-Haddouti

Jeder hat das Recht auf Widerspruch

Grundsätze und Organisation des Datenschutzes in Deutschland

In Deutschland hat heute jeder ein Recht auf Auskunft, Benachrichtigung, Einwilligung und Widerspruch, was die Verwendung seiner persönlichen Daten betrifft. Öffentliche und nicht öffentliche Stellen, also Behörden und Firmen, müssen personenbezogene Daten zweckgebunden verarbeiten. Jeder, unabhängig von Alter, Wohnsitz und Nationalität, hat ein Recht zu erfahren, woher die Daten, die zu seiner Person gespeichert werden, stammen und an wen sie weitergegeben werden. Auch muss eine Firma oder Behörde alle Betroffenen bereits bei der ersten Datenübermittlung benachrichtigen. Sie darf personenbezogene Daten nur dann erheben, verarbeiten und nutzen, wenn dies gesetzlich ausdrücklich erlaubt ist oder wenn der Betroffene dazu freiwillig seine Einwilligung schriftlich erklärt hat. Zuvor müssen sie ihn über den Verwendungszweck aufklären und ihn darüber informieren, was geschieht, wenn er nicht einwilligt. Jeder hat zudem das Recht auf Widerspruch. Damit kann er einer grundsätzlich rechtmäßigen Datenverarbeitung widersprechen.

Ein wichtiger Grundsatz des Datenschutzes ist die Zweckbindung. Demnach dürfen personenbezogene Daten grundsätzlich nur zu den Zwecken verarbeitet werden, für die sie erhoben beziehungsweise gespeichert worden sind. Allerdings gibt es hier eine Reihe von Ausnahmen. So dürfen sie für einen anderen Zweck verarbeitet werden, wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder zwingend voraussetzt. Sie dürfen auch verarbeitet werden, wenn der Betroffene eingewilligt hat oder es offensichtlich im Interesse des Betroffenen liegt. Die Zweckbindung gilt auch dann nicht, wenn die Daten allgemein zugänglich sind oder veröffentlicht werden dürften. Ebenfalls keine Wirkung besitzt sie, wenn die Datenverarbeitung zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten erfolgt oder wenn die Rechte anderer schwerwiegend bedroht sind. Auch für die wissenschaftliche Forschung kann sie entfallen. Die Zweckbindung gilt auch für Firmen. Eine wichtige Ausnahme gibt es für Zwecke der Werbung, der Markt- oder Meinungsforschung, wenn die Daten lis-tenmäßig übermittelt werden.

Datenschutzbeauftragte helfen Betroffenen bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Sie überwachen, ob Behörden und Firmen die Datenschutzbestimmungen einhalten. Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz etwa kontrolliert den Datenschutz bei den Bundesbehörden und anderen öffentlichen Stellen des Bundes sowie bei Telekommunikations- und Post- unternehmen. Die Landesbeauftragten für den Datenschutz kontrollieren den Datenschutz im Bereich der Verwaltungen der Länder und der Gemeinden. Die Aufsichtsbehörden der Länder kontrollieren den Datenschutz im privaten Bereich, also bei Unternehmen, Verbänden oder Selbständigen. Dabei richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz des Unternehmens.

Aufgrund des verfassungsrechtlich garantierten Selbstbestimmungsrechts von Religionsgemeinschaften gilt das Bundesdatenschutzgesetz im Bereich der Glaubensgemeinschaften und Kirchen nicht. So haben die Evangelische Kirche in Deutschland und die Bistümer der Katholischen Kirche in Deutschland eigene Datenschutzvorschriften erlassen, die sich weitestgehend an den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes orientieren.

Die Autorin arbeitet als freie Journalistin in Bonn.


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2005.