Verbraucherschutz. Gegen die Stimmen von CDU/CSU und FDP hat das Parlament am 18. Juni das Gesetz zur Änderung des Futtermittelgesetzes und des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (15/3170) in veränderter Form angenommen. Die Aufnahme einer Änderung des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in den ursprünglichen Gesetzentwurf hatte der Verbraucherschutzausschuss in seiner Sitzung am
16. Juni empfohlen (15/3342). Sie betrifft die Fristen für Zuteilungsanträge für die erste Zuteilungsperiode im Treibhausgas-Emissionshandel, die auf drei Wochen festgelegt wurden, sowie die Fristen für die Entscheidung für die erste Zuteilungsperiode, die spätestens sechs Wochen nach Ablauf der Antragsfrist getroffen werden muss.
Buchführungspflichten erweitert
Ziel der Gesetzes ist es, Grundregeln für die Futtermittelkontrolle in der EU sowie für den Umgang mit unerwünschten Stoffen in Futtermitteln, Zusatzstoffen und Vormischungen zu schaffen. Damit werden EU-Richtlinien zum Futtermittelrecht in nationales Recht umgesetzt. Ausgeweitet werden damit Anzeige- und Buchführungspflichten. Anlass für Änderungen und Ergänzungen sind die Erfahrungen mit der Anwendung des Futtermittelgesetzes. Auch können nun Daten aus der Agrarverwaltung für die amtliche Futtermittelüberwachung genutzt werden.
Die Regierung schätzt die Auswirkungen des Gesetzes auf die Haushalte der Bundesländer als gering ein. Mit einem geringfügig höheren Koordinierungsaufwand zu rechnen sei aufgrund der EU-weiten Informationsverfahren in Krisenfällen und aufgrund der vorbeugenden Bekämpfung unerwünschter Stoffe in Futtermitteln. Zum Kostenumfang macht die Regierung keine Angaben. Dieser hänge vor allem von der Intensität des Koordinierungsbedarfs und der Überwachung ab, heißt es.