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Mit der Beilage aus Politik und Zeitgeschehen

Das Parlament
Nr. 50-51 / 06.12.2004
vom

Ausgabe von Pfandbriefen durch Kreditinstitute neu regeln

Gesetzesvorhaben vorgelegt

Finanzen. Die Bundesregierung will die Ausgabe von Pfandbriefen allen Kreditinstituten ermöglichen, die in der Lage sind, bestimmte gesetzliche Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf zur Neuordnung des Pfandbriefrechts (15/4321) vorgelegt, den der Bundestag am 2. Dezember an den Finanzausschuss überwiesen hat. Gleichzeitig soll das Gesetz die bisherige Qualität des Pfandbriefs verbessern. Zu diesem Zweck will die Regierung das Pfandbriefgeschäft als Bankgeschäft definieren, dessen Betrieb eine Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht voraussetzt.

Die Institute müssten im Erlaubnisverfahren nachweisen, dass sie bestimmte Mindestanforderungen erfüllen. Zugleich solle es der Aufsicht ermöglicht werden, sämtliche Pfandbriefe emittierenden Institute zu beaufsichtigen. Die Erlaubnisvoraussetzungen sollen im Pfandbriefgesetz teilweise strenger, aber auch genauer dargestellt werden. Vorgeschrieben werden solle unter anderem ein Kernkapital von mindestens 25 Millionen Euro und ein Geschäftsplan, aus dem hervorgeht, dass das Kreditinstitut das Pfandbriefgeschäft voraussichtlich nachhaltig betreiben werde, über einen entsprechenden organisatorischen Aufbau verfüge sowie Regelungen und Instrumente zur Steuerung, Überwachung und Kontrolle der Risiken für die Deckungsmassen und des darauf gründenden Emissionsgeschäftes nachweisen könne. Die Bundesanstalt solle befugt werden, die Erlaubnis zum Pfandbriefgeschäft auch dann aufzuheben, wenn die Pfandbriefbank seit mehr als zwei Jahren keine Pfandbriefe ausgegeben habe und auch nicht zu erwarten sei, dass dies innerhalb der nächsten sechs Monate als regelmäßiges Bankgeschäft wieder geschieht. Für sämtliche Pfandbriefbanken solle darüber hinaus es zur Pflicht werden, bei hypothekarischen Beleihungen einen am nachhaltig zu erzielenden Ertrag orientierten Beleihungswert zu ermitteln und lediglich 60 Prozent dieses Wertes als Deckung zu verwenden. Auch die von der Bundesanstalt regelmäßig bei Hypothekenbanken vorgenommenen "Deckungsprüfungen" sollen auf die Pfandbriefbanken ausgeweitet werden. Darüber hinaus will die Regierung die Pfandbriefbanken verpflichten, weit reichende Informationen über Qualität und Zusammensetzung der Deckungsmassen öffentlich bekannt zu geben. Der deutsche Pfandbrief sei das größte Marktsegment des europäischen Rentenmarktes und Vorbild für zahlreiche Produkte nach ausländischen Rechtsordnungen, heißt es in dem Entwurf. Er stehe im zunehmenden Wettbewerb auch mit ausländischen gedeckten Schuldverschreibungen.

Der Bundesrat unterstützt in seiner Stellungnahme das Ziel, den hohen Standard des deutschen Pfandbriefes zu bewahren, dessen Ruf den Emittenten an den internationalen Kapitalmärkten günstigere Finanzierungsmöglichkeiten verschaffe. Die Länderkammer will jedoch geprüft haben, ob Vorschriften zur Emission von Luftfahrzeugpfandbriefen in das Gesetz aufgenommen werden können und ob für Kreditinstitute, die keine Pfandbriefe ausgeben, ein verbindlicher Rechtsrahmen für gedeckte Schuldverschreibungen geschaffen werden kann. Der Bundesrat hat darüber hinaus eine Reihe weiterer Prüfwünsche. So schlägt er unter anderem vor, kleinvolumige Pfandbriefe zusammenzufassen und dadurch die Emissionsvolumina flexibler zu gestalten.


Ausdruck aus dem Internet-Angebot der Zeitschrift "Das Parlament" mit der Beilage "Aus Politik und Zeitgeschichte"
© Deutscher Bundestag und Bundeszentrale für politische Bildung, 2006.