Das Parlament begrüßte grundsätzlich das Ziel, bei börsennotierten Aktiengesellschaften für mehr Transparenz bei den Bezügen von Vorstandsmitgliedern zu sorgen. Damit werde der Anlegerschutz - insbesondere bei Publikumsgesellschaften mit entsprechender Streuung des Anteilsbesitzes - in einem entscheidenden Punkt verbessert. Die Angaben dienten der Information der Aktionäre. Diese sollten feststellen können, ob die vom Aufsichtsrat festgesetzten Vorstandsbezüge in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben des Vorstandsmitglieds und zur Lage der Gesellschaft stehen. Der Bundestag konkretisierte in zwei Punkten den Koalitionsentwurf. Zum einen ist die Angabepflicht zu Leistungen, die dem Vorstandsmitglied für den Fall des Endes seiner Tätigkeit zugesagt wurden, genauer geregelt worden. Zum anderen beschloss das Parlament, dass Leistungen Dritter offen zu legen sind.
Die Mehrheit der Abgeordneten folgte der Meinung des Rechtsausschusses, dass die Einführung einer gesetzlichen Verpflichtung zur individualisierten Offenlegung der Vorstandsvergütungen nicht gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der einzelnen Vorstandsmitglieder verstoße. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht uneingeschränkt. Vielmehr müsse der Einzelne Einschränkungen dieses Rechts hinnehmen, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruhten und dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit genügten. Dies sei hier der Fall, da eine solche Einschränkung für die Aktionäre börsennotierter Unternehmen einen entscheidenden Mehrwert an Informationen bedeute. Die Aktionäre könnten durch einen mit qualifizierter Mehrheit zu fassenden Beschluss von drei Vierteln des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals für jeweils höchstens fünf Jahre von der Offenlegung absehen.
Die Koalition hatte ihren Antrag damit begründet, dass sich nach wie vor eine nicht unbeachtliche Zahl von Unternehmen dieser bislang freiwilligen Selbstverpflichtung zur Offenlegung von Vorstandsgehältern entziehe. Daher sei es Zeit zu handeln.
Die Liberalen hatten ihrerseits einen Gesetzentwurf (15/5582) vorgelegt. In ihm hatten sie argumentiert, es sei nicht die Aufgabe der Öffentlichkeit oder des Gesetzgebers, darüber zu entscheiden, ob ein börsennotiertes Unternehmen die Bezüge seiner Vorstands- oder Aufsichtsratsmitglieder veröffentlichen muss. Auch vertrat sie die Meinung, es sei bisher weder wissenschaftlich noch statistisch erwiesen, dass Aktionäre deutscher börsennotierter Aktiengesellschaften ein Interesse an einer Offenlegung von Vorstandsbezügen hätten. Ein auf einer entsprechenden Vermutung basierender gesetzlicher Zwang zur individualisierten und aufgeschlüsselten Offenlegung der Bezüge der Vorstandsmitglieder käme damit nicht vorrangig dem Aktionärsinteresse, sondern dem Interesse der Öffentlich zugute. Die Liberalen wandten sich gegen einen Eingriff in die Rechte der Vorstände oder Aufsichtsräte einer Aktiengesellschaft. Damit werde der Förderung öffentlicher "Neid- und Neugierszenarien" gedient. Koalition und Union wiesen gemeinsam diese Initiative zurück.