Einweg-Getränkeverpackungen
Umwelt. Mit einer Änderung der im August 1998 erlassenen Verpackungsverordnung soll nach dem Willen der Bundesregierung künftig grundsätzlich ein Pfand auf "alle ökologisch nicht vorteilhaften Einweg-Getränkeverpackungen" erhoben werden ( 15/4107). Die Erhebung des Pfandes will sie dabei einfacher gestalten, indem für alle entsprechenden Getränkeverpackungen, unabhängig von ihrem jeweiligen Volumen, eine einheitliche Pfandhöhe festgelegt wird. Die Pfandpflicht umfasst damit alle Verpackungen mit einem Füllvolumen zwischen einem Zehntelliter und drei Litern.
Begrenzt ist die Pfandpflicht auf die Massengetränke Bier, Mineralwasser sowie Erfrischungsgetränke mit oder ohne Kohlensäure. Ausgenommen sind dagegen Fruchtsäfte und -nektare einschließlich Gemüsesäfte, Wein, Spirituosen, Milch und diätetische Getränke. Ebenfalls von der Pfandpflicht ausgenommen sind Einweg-Getränkeverpackungen, die nach einer vom Umweltbundesamt geprüften Ökobilanz-Untersuchung sowie unter Berücksichtigung weiterer Nachhaltigkeitskriterien als ökologisch vorteilhaft eingestuft werden können. Dies gelte aufgrund der wissenschaftlichen Untersuchungen und der Prüfungen neben dem PE-Schlaubeutel auch für den Getränkekarton und den Standbodenbeutel.
Mit der neuen Regelung will die Bundesregierung den Aufwand für das Pfand und die Rücknahme verringern. So habe der Endverbraucher künftig die Möglichkeit, pfandpflichtige Getränkeverpackungen unabhängig von Design, Marke, Größe und Getränkeart überall dort abzugeben, wo die entsprechenden Verpackungen in den Verkehr gebracht werden.
Mit dieser Regelung berücksichtigt die Verordnung nach Darstellung der Regierung die Bedenken der Europäischen Kommission im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Pfandregelungen mit europäischem Recht, heißt es in den Erläuterungen.