Tilgung eines Ausbildungskredits
Petitionen. Ein Maurermeister soll sein Berufsförderungsdarlehen an die Deutsche Ausgleichsbank (DtA) nicht zurückzahlen müssen. Dafür hat sich der Petitionsausschuss am 26. Januar eingesetzt und die entsprechende Eingabe einstimmig dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit (BMWA) "zur Erwägung" überwiesen. Der Petent hatte nach eigenen Angaben 1994 eine Weiterbildung zum Maurermeis-ter absolviert und dazu einen Förderkredit von der DtA erhalten. Nach Beendigung der Weiterbildung sei er im Juni 1996 Opfer einer Gewalttat geworden.
Danach habe er nicht mehr als Maurermeister arbeiten können. Deshalb sei er zum Bauzeichner umgeschult worden, beziehe aber derzeit Arbeitslosenhilfe. Daher sei es ihm nicht möglich, den Förderkredit an die DtA zurückzuzahlen. Die Bank sei nicht bereit, auf ihre Forderungen zu verzichten, obwohl in den Richtlinien des BMWA geregelt sei, dass bei Tod und Berufsunfähigkeit das Darlehen erlassen werde könne. Bei ihm liege eine Berufsunfähigkeit vor, so der Petent.
Bei der vom Petitionsausschuss eingeleiteten parlamentarischen Prüfung führte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte aus, dass der Petent zwar den Beruf als Maurer nicht mehr ausüben könne, berufsunfähig sei er jedoch im Sinne des Paragraf 43 des Sechsten Buchs des Sozialgesetzbuch nur bis zum Ende der Umschulungsmaßnahme gewesen. Die für die Rente zuständige Landesversicherungsanstalt Westfalen kam zum Ergebnis, dass dem Antrag des Petenten auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nicht entsprochen werden könne, da der Petent weder teilweise noch voll erwerbsgemindert sei. Das Leistungsvermögen sei zwar herabgesetzt, jedoch sei der Petent mit der ihm verbleibenden Leistungsfähigkeit noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes erwerbsfähig zu sein. Auch das BMWA kam zu dem Ergebnis, dass lediglich bis zum Ende der Umschulungsmaßnahme Berufsunfähigkeit vorgelegen habe und somit für den Petenten über das Ende der Umschulungsmaßnahme hinaus keine Berufsunfähigkeit durch rechtskräftigen Bescheid festgestellt worden sei.
Für den Petitionsausschuss hingegen war kein Grund erkennbar, weshalb für die Entscheidung über den Verzicht auf die Rückforderung von Fördermitteln der Begriff "Berufsunfähigkeit" ausschließlich auf eine Terminologie aus der gesetzlichen Rentenversicherung abgestellt werde. Nach seiner Auffassung müsste bei der Auslegung der Berufsunfähigkeit in den Förderrichtlinien auf die Frage abgestellt werden, ob der Betreffende den geförderten Beruf ausüben kann oder nicht.