Fachgespräch zur Kontenabfrage
Finanzen. Die Bundesregierung hat am 23. Februar im Finanzausschuss darauf hingewiesen, dass Kontenabfragen der Finanzbehörden nur von dafür zuständigen Mitarbeitern veranlasst werden dürfen. Es werde genaue organisatorische Regelungen geben, wer solche Kontendaten abrufen darf. In einem nichtöffentlichen Fachgespräch ging es um das Thema eines automatisierten Abrufs von Kontoinformationen ab dem 1. April dieses Jahres. Neben den Finanzbehörden erhalten nach Regierungsangaben auch andere Behörden, etwa Sozialbehörden, über das Bundesamt für Finanzen oder die Finanzämter Zugriff auf Stammdaten des Bankkunden wie Name, Geburtsdatum, Zahl und Nummern der Konten, nicht aber auf Kontostände oder Kontenbewegungen. Die Union wollte vor allem die Frage geklärt haben, wer zum Kontenabruf berechtigt ist und wie es um die Information des Betroffenen über einen Kontenabruf steht. Wenn ein Steuerpflichtiger künftig von seinem Finanzamt gebeten wird, eine Aufstellung über seine Kapitaleinkünfte einzureichen, so wird er gleichzeitig darüber informiert, dass die Möglichkeit der Kontenabfrage besteht, so die Regierung. Ob es tatsächlich dazu komme, werde entschieden, wenn der Steuerpflichtige geantwortet hat.
Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar begrüßte die Entschließung des Bundestages, wonach der Betroffene wenigstens nachträglich über eine Kontenabfrage unterrichtet werden soll. Dieser hätte ansonsten keine Möglichkeit, die Abfrage rechtlich überprüfen zu lassen. Wie die Regierung berichtete, befindet sich das Bundesfinanzministerium in Verhandlungen mit den Ländern über eine entsprechende Verwaltungsanweisung mit Bindungswirkung. Der Bundesdatenschutzbeauftragte hatte verlangt, diese Behörden im Gesetz zu nennen und eine entsprechende Gesetzesänderung auf den Weg zu bringen. Die Regierung wies dies mit dem Hinweis zurück, die Normenklarheit im Gesetz sei bereits gegeben.