Versammlungsrecht
Inneres. Der Innenausschuss hat sich am 23. Februar darauf verständigt, die Ziele und verfassungsrechtlichen Aspekte bei einer Änderung des Versammlungsgesetzes und des Strafgesetzbuches am 7. März öffentlich zu erörtern. Er folgte damit einer Anregung der Union, die sitzungsfreie Woche zu eingehenden Sondierungen und Beratungen zu nutzen. Allgemein begrüßt wurde die konstruktive Atmosphäre bei der Anberatung der zur Änderung des Versammlungsgesetzes vorgelegten Gesetzentwürfe von Koalition ( 15/4832) und Union ( 15/4731). Die Union hatte signalisiert, die Koalition sei mit dem vorgelegten Änderungsantrag hinsichtlich der Orte, an denen eine Demonstration verboten oder von Auflagen abhängig gemacht werden solle, "auf einem guten Weg". Die Neuformulierungen zum Versammlungsgesetz dürften aber keinen "Placebo-Effekt" entfalten, der vorgaukle, die Dinge seien geregelt, aber dann doch zu anderen Ergebnissen führe. Zu diskutieren sei auch die Einbeziehung des Brandenburger Tors in die befriedete Zone während des Parlamentsbetriebs. Das Tor habe eine herausragende Bedeutung und werde nicht zufällig von den Neonazis als Ort für Versammlungen ausgewählt.
Die SPD verwies auf die gescheiterten NPD-Verbotsanträge und mahnte, "es nicht nur gut zu meinen, sondern auch gut zu machen". Hoffnungen auf eine umfassende gesetzgeberische Lösung gegen Demonstrationen von Neonazis seien zu relativieren; immerhin seien 30 Prozent der Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht erfolgreich. Schlüssel für eine wirksame Gesetzgebung sei der Paragraf 130 Absatz 4, mit dem "die unerträgliche Verhöhnung der Opfer des nationalsozialistischen Regimes strafrechtlich relevant geahndet" werden könne. Letztlich müsse man sich darauf einstellen, die Zahl von Demonstrationen mindern, aber nicht völlig verhindern zu können. Dies müsse der Bevölkerung vermittelt werden. Schließlich gelte es, ein tragfähiges Gesetz zu machen, nicht aber für den 60. Jahrestag des Kriegsendes am 8. Mai.
Die Grünen wandten sich dagegen, das Versammlungsrecht in bestimmten Bereichen als Polizeirecht zu definieren. Auch könne die Definition der Länder für demonstrationsfreie Orte möglicherweise zu einer Inflation von Verboten führen. Mit Blick auf die EU-Gesetzgebung müsse die besondere deutsche Situation beim Versammlungsrecht als originäres Recht betont werden. Die FDP warnte davor, den Erfolg einer Änderung des Versammlungsgesetzes allein durch die Gemeinsamkeit aller Fraktionen als gewährleistet anzusehen. Dies habe, wie erwähnt, bereits beim NPD-Verbotsverfahren zu Fehleinschätzungen geführt. Zu warnen sei auch davor, Äußerungen über Auswirkungen nationalsozialistischer Willkürherrschaft mit den Regeln des Strafrechts regeln zu wollen. Es dürfe nicht dazu kommen, mit dem Strafrecht über den Streit von Historikern zu befinden. Schließlich sei zu fragen, ob die Änderungen notwendig sind.