Gesundheitsfürsorge im Strafvollzug
Recht. Nach Auffassung des Bundesrates soll das Strafvollzugsgesetz so geändert werden, dass es den Bundesländern die Möglichkeit einräumt, Strafgefangene in angemessenem Umfang an den Kosten für ihre Gesundheitsfürsorge zu beteiligen. Dies sieht ein Gesetzentwurf des Bundesrates ( 16/44) vor.
Die Länderkammer verweist darauf, im Justizvollzug die Kosten der ärztlichen Behandlung sowie der Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln in den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen seien. Dennoch sei eine Beteiligung der Strafgefangenen an den Kosten umstritten. Es müssten deshalb die Vorraussetzungen dafür geschaffen werden, dass der Justizvollzug auch in Zukunft seine Aufgaben in der Gesundheitsfürsorge wahrnehmen kann.
Die Bundesregierung hält eine entsprechende Regelung für nicht notwendig. Das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung sei auch auf Gefangene anwendbar. Dies stelle eine entsprechende Vorschrift im Strafvollzugsgesetz, die auf das Sozialgesetzbuch verweist, sicher. Auch das Strafvollzugsgesetz sehe keine vollständige, kostenlose Gesundheitsfürsorge für Gefangene vor. Der Umfang der Leistungspflicht der Vollzugsbehörden werde vielmehr bestimmt durch den Grundsatz der Angleichung der medizinischen Versorgung innerhalb des Vollzugs an die Lebensverhältnisse in Freiheit. So gestatte beispielsweise eine entsprechende Vorschrift Zuschüsse zu den Kosten für zahnärztliche Behandlungen und zahntechnische Leistungen bei der Versorgung mit Zahnersatz. Die Frage sei nicht ob, sondern lediglich in welcher Höhe sich der Strafgefangene an den Kos-ten für seine Gesundheitsfürsorge beteiligen muss.
Gegen die vom Bundesrat geforderte Kostenbeteiligung von Patienten im so genannten Maßregelvollzug hat der Bundesregierung hingegen keine Bedenken. Dies macht er in seiner Stellungnahme ebenfalls deutlich. Im Maßregelvollzug sind jene Straftäter untergebracht, die an einer psychischen Erkrankung oder an einer Suchterkrankung leiden.